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Kautionsstellung durch Sparbuch und Kautionsrückzahlungsanspruch
Bei Sicherheitsleistung durch ein Sparbuch hat der Mieter bei beendigung des Mietverhältnisses nur einen Anspruch auf Herausgabe des Sparbuches bzw. Freigabe des Pfandes, nicht jedoch auf Auszahlung der Kautionssumme.
LG Berlin, Beschluß vom 01.02.2002, AZ 64 S 316/01, ZMR 2002, S. 349