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Schadensersatz bei Nichtausführung eines Grundstückskaufvertrages

Bei einem Untermaklervertrag hängt der Provisionsanspruch des Untermaklers - soweit nichts anderes vereinbart wurde - grundsätzlich von der Durchsetzbarkeit des Provisionsanspruchs des Hauptmaklers ab. Kann der Hauptmakler seine Provision nicht durchsetzen, so geht auch der Untermakler leer aus.

Trifft jedoch der Hauptmakler mit dem Auftraggeber eine Vereinbarung, die seinen Provisionsanspruch von Voraussetzungen abhängig macht, mit denen der Untermakler nicht zur rechnen brauchte, ist der Hauptmakler verpflichtet, den Untermakler darauf hinzuweisen. Unterlässt er dies, kann er sich gegenüber dem Untermakler in Höhe von dessen Provisionsanspruch schadensersatzpflichtig machen.

Urteil des OLG Stuttgart vom 15.11.2000
3 U 213/99
NJW-RR 2002, 52
NZM 2001, 901

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