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Keine Kürzung der Besoldung der Dienstordnungsangestellten aus Gründen der Beschäftigungssicherung
Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse in deren Regionaldirektion L als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Nach der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Dienstordnung richtet sich die Besoldung nach der Besoldungsgruppe, die der Dienstvertrag festlegt, im übrigen nach den für die Beamten des Freistaats Sachsen geltenden Vorschriften. Der Kläger trägt die Dienstbezeichnung "Verwaltungsrat" und wird nach Besoldungsgruppe A 13 BBO besoldet. Die Dienstordnung wurde durch eine "Dienstordnung mit Stand vom 13. Juli 1998" geändert. In einem neu eingefügten § 29 Abs. 2 ist nunmehr bestimmt, daß für die Dienstordnungsangestellten die Regelungen des Tarifvertrags zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der AOK und der Beschäftigungssicherung (WBTV-AOK) und des darauf aufbauenden Tarifvertrags über die kollektive Arbeitszeitverkürzung bei der AOK Sachsen (KAZTV-AOK Sachsen) gelten. Ab dem 1. Mai 1998 verkürzte die Beklagte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die Tarifangestellten und ab 1. August 1998 auch für Dienstordnungsangestellten nach § 4 KAZTV-AOK Sachsen in der Regionaldirektion L von 40 auf 37 Stunden. Gleichzeitig kürzte sie bei den Dienstordnungsangestellten, ebenso wie bei den Tarifangestellten, die Bezüge anteilig. Der Kläger begehrt für die Monate August bis Oktober 1998 die Zahlung der Vergütungsdifferenz in Höhe von 498,22 DM brutto monatlich. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Besoldung ihrer Dienstordnungsangestellten durch Dienstordnung oder auf Grundlage tariflicher Bestimmungen zu kürzen. Die Regelung in § 29 Abs. 2 der geänderten Dienstordnung ist unwirksam. Nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), auf denen die Dienstordnung beruht, sind Dienstordnungsangestellte hinsichtlich der Arbeitsbedingungen den Beamten insofern gleichgestellt, als für sie, ebenso wie für Beamte, das Alimentationsprinzip gilt, wonach der Dienstherr eine amtsangemessene Besoldung schuldet. Die Höhe der amtsangemessenen Besoldung regelt jeweils der Bundesgesetzgeber für die Beamten des Bundes und der Länder in Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz zwingend. Daran ist auch die Beklagte als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung hinsichtlich der Besoldung ihrer Dienstordnungsangestellten gebunden.

BAG Urteil vom 15. November 2001 - 6 AZR 382/00 - Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 29. Februar 2000 - 9 Sa 687/99 -

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