Werner1
Ist die Zwischenablesung aus technischen Gründen nicht möglich, z.b. weil die Verdunster bei einem Mieterwechsel direkt am Anfang bzw. am Ende der Abrechnungsperiode keine vernünftigen Ablesewerte gibt, dann muss wie beim verbrauchsunabhängigen Kostenanteil entweder zeitanteilig oder nach der Gradtagszahlentabelle abgerechnet werden.
Wie zu verfahren ist, Wenn der Energieverbrauch einzelner Mieter nicht erfasst werden kann, regelt die Heizkostenverordnung unter dem Stichwort „ Kostenverteilung in Sonderfällen „ gemeint sind Schätzungen.
Geschätzt werden darf nur, wenn der Verbrauch in einer Abrechnungsperiode wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erfasst werden kann.[/b:40e3a]
ZITAT: Geschätzt werden darf nur, wenn der Verbrauch in einer Abrechnungsperiode wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erfasst werden kann.
Und genau da sind wir bei meiner Frage gelandet. Der Mieter läßt den Zähler nicht ablesen. Dies wird einer der zwingenden Gründe sein.
Welche Art der Schätzung ist zulässig? Rückgriff in Vorjahreszeiträume oder auch andere Verfahren?
Danke für Eure Antworten.
coach78,
Michael