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Schlagzeuger als „Regenmacher
Wohl selten musste sich das Bundesarbeitsgericht mit einem kurioseren Fall befassen. Ein Berufsschlagzeuger in einem Kulturorchester war nur gegen Zahlung einer gesonderten Vergütung bereit, einen so genannten Regenmacher zu bedienen. Hierbei handelt es sich um ein ca. 1,5, bis 2 Meter langes Bambusrohr, in dem Steinchen oder ähnliches Material rieseln, wodurch beim Schütteln oder Drehen regenähnliche Geräusche verursacht werden.
Die Erfurter Richter bemühten mehrere Fachlexika. Dort stand geschrieben, dass der „Regenmacher“ - ebenso wie die „Windmaschine“ und das „Donnerblech“ - den Schlaginstrumenten zuzuordnen ist. Diese Einordnung wurde noch durch einen sachverständigen Musikwissenschaftler bestätigt, der darüber hinaus feststellte, dass die Bedienung des Effektinstruments äußerst einfach und ohne besondere Erschwernisse möglich sei. Der Schlagzeuger war danach arbeitsvertraglich verpflichtet, bei Bedarf auch Regengeräusche zu erzeugen und zwar ohne gesonderte Vergütung.
Urteil des BAG vom 27.09.2001
6 AZR 577/00
MDR 2002, 534