chrisdd hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,
da ich zum Ende Oktober meine Wohnung kündigen wollte, in welcher ich seit dem 01.07.2004 wohne, habe ich folgende Frage zu Schönheitsreperaturen:
Muss ich die Wohnung renoviert übergeben? Der Mietvertrag enthält die nachfolgende Formulierung:
§ 10 Schönheitsreparaturen
1. Da in der Miete keine Kosten hierfür kalkuliert sind, verpflichtet sich der Mieter, während der Dauer der Mietzeit gemäß nachstehendem Fristenplan die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, Fenster und Außentüren von innen, Lasieren von Naturholztüren und -fenstern) auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Fristenplan:
a) in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,
b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
c) in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Die oben genannten Fristen sind Regelfristen, die sich im Einzelfall verlängern oder verkürzen können, wenn die Notwendigkeit der Durchführung der einzelnen hier genannten Schönheitsreparaturen aufgrund des Zustandes nach Ablauf der jeweiligen Frist noch nicht eingetreten ist oder früher eintritt. Der Mieter ist, insbesondere wenn ihm die Mietsache ohne vorherige Durchführung der Schönheitsreparaturen übergeben wurde, zur Durchführung dieser Schönheitsreparaturen frühestens nach Ablauf der vorgenannten Fristen seit Mietbeginn verpflichtet, es sei denn, er hat eine übermäßige Verschlechterung der Mietsache selbst verursacht.
2. Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheits-reparaturen beweispflichtig (z.B. Rechnungen, Kostenbelege oder ähnliches).
3. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheits-reparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, wenn er die Schönheitsreparaturen nicht auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung vornimmt oder vornehmen lässt, die
Kosten anteilig an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit
länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 %;
liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %‚
länger als drei Jahre 60 %‚
länger als vier Jahre 80 %‚
länger als fünf Jahre 90 % der Kosten.
Die Kostenermittlung erfolgt auf Grundlage eines durch eine Malerfachfirma erstellten Kostenangebotes.
4. Diese Regelung tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Der Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz bleibt durch diese Regelung unberührt. Er kann daher auch bei übermäßiger Abnutzung höheren Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei jeder schuldhaften Beschädigung der Mietsache, auch bei Beschädigung des Bodenbelages durch den Mieter."
Was meint ihr?
Vielen Dank. mfg Christopher