Ghostraider
Wieso ist die Klausel für Schönheitsreparaturen nicht relevant ? Gerade bei solch einer Klausel ist alles bis auf das i Tüpfchen relevant.
Zuerst einmal, Mit einer Leitsatz-Entscheidung des BGH Aktenzeichen: VIII ZR 52/06 vom 19.10.2006, sind Quotenklauseln, die starre Fristen enthalten, unwirksam.
Zudem, einer Quotenklausel geht ein Fristenplan voraus der hier aber nicht ist.
Es ist uninteressant ob die Wohnung renoviert oder nicht renoviert übernommen wurde und besagt nicht das ich bei Auszug die Wohnung einfach unrenoviert wieder übergaben kann.
Hier kommt es nur auf die Schönheitsreparaturklausel an.
Wenn nun nichts anderes mehr in dieser Klausel steht wie in § 18 aufgeführt sehe ich die Klausel als ungültig an.
Grund:
1) Es wird dem Mieter keine Möglichkeit zur Endrenovierung eingeräumt.
2) Durch die finanzielle Abgeltung schon nach einem Jahr wird dem Mieter eine Entrenovierung suggeriert aber:
Klauseln, die unabhängig von der Mietdauer und unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur dem Mieter eine Renovierung bei Auszug vorschreiben wollen, sind unwirksam. [/u:240c7]Gleiches gilt natürlich für Klauseln, die dem Mieter eine Renovierung bei Einzug und Auszug auferlegen wollen.
Auch der Satz : fachhandwerklicher Ausführung [/b:240c7] ist so nicht ganz gültig.
Die Renovierung ist in fachgerechter "mittlerer Art und Güte" zu leisten, § 243 BGB. Der Vermieter ist somit nicht berechtigt, eine absolut perfekte Leistung zu fordern.[/i:240c7]
Da aber schon nach einem Jahr 25 % verlangt werden sehe ich dieses auch als unwirksam an.
Auch kann der Vermieter nicht bei Übermässiger Abnützung Ersatz in Geld verlangen[/u:240c7],
Entweder ist eine Schönheitsraparaturklausel gültig und ich habe in der Mietzeit renoviert ( oder auch nicht) und muss eine Endrenovierung durchführen oder ich muss keine durchführen.
Nach der Klausel kann der Vermieter alles als übermäßig abgenutzt betrachten und der Mieter muss zahlen.
Um sicher zu gehen würde ich einen Mieterverein oder besser noch einen Rechtsanwalt um Rat fragen und durch ihn auch den Vermieter anschreiben lassen.
Auch wenn in dem einen oder anderen Satz die eigene Arbeit des Mieters erlaubt wurde um der Quotenregelung zu umgehen steht dieses zu spät, da dem Mieter als erstes nur angedeutet wird das er zahlen soll.
Aus meiner Sicht kann der Mieter die Wohnung Besenrein übergeben.
Gruß
pcwilli
T_B_K
Danke für deine Hilfe!
Nachdem der Mieter heute doch noch einen Anwalt erreichen konnte kam folgendes dabei raus:
§18 als Formularklausel und §24 als ausgehandelte und handschriftliche Klausel stehen im Widerspruch und daher ist das Ausgehandelte wirksam.
Nachdem nach deiner Ausführungen ja auch §18 in sich ungültig wäre, muss der Mieter ja nichts befürchten.
Danke nochaml
Gruss
T_B_K
Werner1
Es wurde hier keinen starren Fristenplan vereinbart. Nur lediglich eine Auszugsrenovierung die für mein dafürhalten auch wirksam ist. Und genau nach gültiger Rechtssprechung hier Qutenklausel zeitanteilig vom Mieter zu leisten ist. Laufende Schönheitsreparaturen wurden nicht vereinbart. Richtig ist das es egal ist wie die Wohnung übernommen wurde. Der Mieter muss also hier die geschuldete Auszugsreno nach vereinbarer Qutenklausel leisten.
Nur hier sollte man den tatsächlichen Vertragstext kennen. Das bisher hier Vorgetragene läßt keinesfalls zu das eine Unwirksamkeit der Qutenklausel anzunehmen ist. Was handschriftlich vereinbart ist hier nicht bekannt. Aber auch ein handschriftlicher Eintrag ist nur dann als Invidiualvereinbarung gültig, insoweit der Vermieter und Mieter wirklich über die vom Gesetzt her abweichende Regelung verhandelt haben. Das bedeutet dem Mieter ist klar das es vom gesetzlichen her abweicht er selber an der Formulierung mitgewirkt hat. Selbst der Vermieter muß im Bestreitensfalle belegen können das es so war, Zeitpunkt und Zeugen benennen können die der Sitzung anwesent waren. Auch wenn hier ein Anwalt etwas Anderes behauptet sollte er sicher den Mietvertrag genauestens gelesen haben.???? Nach den hier vorgetragenen Sachverhalt habe doch erhebliche Zweifel.
Ghostraider
@Werner1,
auch wenn deiner Ansicht nach kein starrer Fristenplan vorliegt denke ich das die Klausel unwirksam ist.
Es wird angedeutet das nach einem Jahr 25% nach 2 Jahren 40% zu berappen sind.
Solche Klauseln sind dann als starr anzusehen, wenn Sie beim Mieter den Eindruck erwecken können, er habe verbindlich zu den festgelegten Fristen die Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Dies führt aber zu einer übermäßige Belastung des Mieters und ist unzulässig.
Es wird in diesem Mietvertrag auch nicht auf den sichtbaren Zustand der Räume Rücksicht genommen. Das soll heißen, das hier egal in welchem optischen Zustand der oder die Räume sind eine Renovierung erfolgen muss.
Der BGH hatte mit Urteil vom 23.06.04 ( VIII ZR 361/03) festgestellt, dass starre Fristenklauseln, die dem Mieter vorschreiben nach Fristen zu renovieren, den Mieter unangemessen benachteiligen. Diese Klauseln sind nichtig.
Gruß
Ghostraider
Der_Mario
Nach einem Jahr in der Wohnung wurde diese verkauft und beim neuen Vermieter ein Mietvertrag unterzeichnet.[/quote:3b812]Warum unterschreibt man dann einen neuen Mietvertrag?????
Ghostraider
Warum unterschreibt man dann einen neuen Mietvertrag?????[/quote:8417b]Au Mann Der_Mario ließt auch jedes Wort. <!-- s ops:' class='' /> --><!-- s ops:' class='' /> -->
Ja klar, auch bei Vermieterwechsel bleibt der alte Mietvertrag bestehen und es brauch kein neuer unterschrieben oder angefertigt werden.
Danke für die Brille. <!-- s --><!-- s -->
Aber trotzdem ist das Thema der Renovierung hier relevant, da ja der neue Vertrag bindend ist. (Denke ich mal, oder?)
Gruß
Ghostraider