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Sittenwidrige Mietzinsvereinbarung
Schließt der Vermieter für ein Mietobjekt, dessen zu erzielender Mietzins starken Preisschwankungen unterliegt und für das der marktübliche Mietzins demgemäß schwierig festzustellen ist, einen Mietvertrag ab, dessen Mietzins objektiv überhöht ist, so läßt sich allein aus der objektiven Überhöhung des Mietzinses nicht die verwerfliche Gesinnung herleiten.
BGH, Urteil vom 10.10.2001, Aktenzeichen: XII ZR 93/99.