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Sittenwidriger Schuldbeitritt der Tochter für Wohnungsfinanzierung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt eine Schuldmitübernahme bei nicht ganz geringfügigen

Bankkrediten durch Ehepartner bzw. Angehörige gegen die guten Sitten, wenn die Verpflichtung nicht auf Grund einer freien Entscheidung übernommen wurde, sondern die Bank die emotionale Bindung des Ehepartners oder des nahen Angehörigen an den Darlehensnehmer ausgenutzt hat und dieser durch die Verpflichtung finanziell überfordert ist. Von einer krassen finanziellen Überforderung ist in der Regel auszugehen, wenn der Verpflichtete voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen.

Die Sittenwidrigkeit des Schuldbeitritts bejahte das Oberlandesgericht Bremen im Fall einer 19 Jahre alten Frau, die sich zum Zweck der Finanzierung einer von ihren Eltern zu erwerbenden Eigentumswohnung gegenüber der Bank verpflichtete und im Vergleich zu den zu leistenden Zinsbeträgen über ein nur niedriges Einkommen verfügte. Hinzu kam, dass die Eltern die Belastung für die voll finanzierte Wohnung von ihrem eigenen Einkommen kaum tragen konnten, so dass von vornherein absehbar war, dass es alsbald zu einer Inanspruchnahme der mithaftenden Tochter kommen würde.

Beschluss des OLG Bremen vom 27.06.2001
1 W 3/01 - MDR 2002, 44

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