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Sonderkündigungsrecht des Mieters
Der Mieter hat seinerseits die Möglichkeit, vorzeitig zu kündigen, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert. Die Frist für dieses Sonderkündigungsrecht beträgt in aller Regel drei Monate.
Dieses Recht steht dem Mieter nur zu, wenn er den Namen eines konkreten Untermieters vorgeschlagen hat. Der Vermieter kann seine Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter ihm eine bestimmte Person nennt. Hat der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung generell verweigert, braucht der Mieter auch keinen konkreten Untermieter vorzuschlagen (LG Hamburg, NZM 98, 1003; LG Landshut, WM 96, 408; LG Köln, WM 94, 468; andere Ansicht: LG Mönchengladbach, NZM 2000, 181). Der Mieter kann dann sofort auf das Sonderkündigungsrecht zurückgreifen und dadurch einen Zeitmietvertrag vorzeitig beenden oder lange Kündigungsfristen abkürzen.
Quelle: DMB