Gast hat diese Frage gestellt
Sozialhilfe und teure Wohnung
Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezugs laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine unangemessen teure Wohnung um, kann er die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wäre. Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist. (BVerwG, Az. BVerwG 5 C 14/95, aus: GE 12/96, S. 1555)