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Sozialplan
Trotz später Betriebsratswahl
Selbst ein Betriebsrat, der erst nach dem Beschluss des Arbeitgebers, den Betrieb stillzulegen, gewählt worden ist, kann einen Sozialplans verlangen. Die Bildung der Interessenvertretung muss aber im Zeitpunkt des Stillegungsbeschlusses bereits "greifbare Formen" angenommen haben. Die Kosten eines Sozialplans sind dann schon für den Arbeitgeber kalkulierbar.
Das endgültige Volumen kann im Streitfall ohnehin erst die Einigungsstelle festlegen.
Arbeitsgericht Reutlingen, Beschluss vom 29. Oktober 1998 – 3 (1) BV 7/98