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Sprengwasser für Gärten als Betriebskosten
Wenn der Vermieter die Kosten für Sprengwasser nicht aus den Kosten der Be- und Entwässerung herausgerechnet hat, wozu er verpflichtet ist, darf die Betriebskostenabrechnung trotzdem nicht beanstandet werden, da grundsätzlich Kosten der Gartenpflege umlagefähig sind. (AG Berlin Schöneberg, Az. 2C 1194/95, aus: GE 1/97, S. 51)