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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Mieterrechte rund um den Garten
(dmb) Ob ein Mieter den zum Haus gehörenden Garten nutzen darf oder nicht, hängt vom genauen Wortlaut des Mietvertrages ab.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) gilt nur bei Einfamilienhäusern der Grundsatz, dass der Garten als mitvermietet gilt, solange nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist (OLG Köln 19 U 132/93).
Mit der Nutzung des Gartens ist in der Regel auch das Recht und die Pflicht zur Gartenpflege ver-bunden: Ohne spezielle Absprachen sind mit Gartenarbeiten nur einfache Arbeiten wie Rasen mä-hen oder Umgraben von Beeten gemeint, nicht das Beschneiden der Bäume und Büsche oder das Vertikutieren des Rasens (LG Siegen 3 S 211/90; LG Detmold 2 S 180/88; LG Wuppertal 16 S 54/97). Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter zur sorgfältigen Pflege des mitvermieteten Gartens einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen verpflichtet ist, heißt das nicht, dass der Vermieter ein konkretes Weisungsrecht hat, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind (LG Köln 12 S 185/94). Insbesondere hat der Vermieter nicht das Recht, dem Mieter vorzuschreiben, welche Pflanzen einzusetzen und zu entfernen sind, an welchen Stellen Unkraut zu jäten ist und in welchen Zeitabständen der Rasen gemäht werden muss. Kurz: Der Mieter kann beliebig Blumen säen, er darf auch Sträucher anpflanzen, wie er möchte (OLG Köln 11 U 242/93).
Wer den Garten gemietet und Gartenarbeiten übernommen hat, ist außerdem berechtigt, das Obst zu ernten (AG Leverkusen 28 C 277/93); er darf in seinem Garten einen kleinen Teich anlegen, genauso wie eine Gemüsebeet oder einen Komposthaufen (LG Lübeck 14 S 61/92; LG Regensburg S 320/83).
In Mehrfamilienhäusern, in denen der Vermieter oder der Hausmeister häufig für die Gartenpflege zuständig ist, gilt: Die Kosten für die Gartenpflege können bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung als Betriebskosten auf alle Mieter des Hauses verteilt werden.

Paragraphen, die in heimischen Gärten wuchern


Draußen feiern und Grillen:

Feste werden besonders im Sommer gern nach rau6enverlegt. Ein Reizthema für die Nachbarn. Sie fühlen sich durch den entstehenden Lärm häufig belästigt. Trotzdem müssen sich auch Mieter diesen Spaß nicht verbieten lassen. Das Feiern auf Balkon, Garten und Terrasse ist grundsätzlich erlaubt, wenn Rücksicht auf die Nachbarn genommen wird. Spätestens ab 22 Uhr sollte die Geräuschkulisse jedoch deutlich abnehmen. In Wohngebieten mit Einfamilienhaus-Charakter sollte das Fest um diese Uhrzeit ins Gartenhäuschen oder den Keller verlegt werden (Az: LG Frankfurt 2121 O424l8 8) .Bei zu hohem Geräuschpegel oder nächtlichen Ruhestörungen droht den "Partylöwen" allerdings ein Bußgeld (Az: OLG Düsseldorf 5 Ss OWi 149195 - OWi79/95 1)

Spielende Kinder:

Gegen das Spielen von Kindern im Garten ist ebenfalls grundsätzlich nichts einzuwenden. Auch wenn sie Freunde einladen, steht das Recht auf ihrer Seite (Az: AG Solingen 11 C 235/7 8) .Bei der Gartengestaltung muß auf kleine Anwohner Rücksicht genommen werden. So haftet der Besitzer eines Zierteiches, wenn ein Kind in seinem Gewässer zu Schaden kommt.
Gartenpflege durch den Mieter
Gehört ein Garten zur Mietsache, so kann der Mieter bei der Gestaltung des Gartens auch Boden austauschen oder verringern. Beides stellt keine unerlaubte Handlung dar und begründet auch kei-nen Schadenersatzanspruch beim Vermieter. (LG Münster, Az. 8 S 2/96, aus: WM 12/96, S. 756)
Gehört zur Mietsache ein Garten, so ist der Mieter nur zur Durchführung einfacher Arbeiten wie Rasenmähen, Umgraben, Wildkraut jäten usw. verpflichtet. Die darüber hinaus gehenden Arbeiten gehören zu den Instandhaltungspflichten des Vermieters. Insofern ist der Mieter nur zu Arbeiten verpflichtet, die keine besonderen Fachkenntnisse und keinen besonderen Zeit- und Kostenaufwand erfordern. (LG Detmold, Az. 2 S 180/8 8)

Gartenpflege:

Zunächst steht es dem Mieter - wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde - frei, einen Nutz-, Zier oder Naturgarten zu bevorzugen. Das Anlegen eines "englischen Rasens" kann nicht erzwungen werden. Lediglich Rasenmähen, Unkraut jäten sowie die Beete umgraben ist meist vorgeschrieben. Das Beschneiden von Sträuchern und Obstbäumen, zu dem gärtnerische Fachkenntnisse erforderlich sind, kann dem Mieter nicht zur Pflicht gemacht werden (Az: Darmstadt 17S 158182; LG Detmold 2S 180/8 8) .

Sträucher und Früchte:

Auf keinen Fall darf der Mieter eigenmächtig Sträucher oder Bäume aus der Grünanlage entfernen (Az: LG Köln 151 C 1074175). Er hat auch keinen Anspruch auf das Abholzen von Bäumen, die aufgrund ihrer GrÖ6e übermäßigen Schatten spenden. Dafür darf er ernten. Hier gilt: Solange die Früchte auf dem Baum sind, gehören sie dem Gartennutzer , in dessen Garten der Baum steht (Az: AG Leverkusen 28 C 277/93). Fallen sie im reifen Zustand auf die Grünfläche des Nachbarn, kann er sie getrost absammeln. Um diese "indirekte" Ernte zu beschleunigen, darf der nachbarliche Baum laut dem Mieterbund jedoch keinesfalls geschüttelt werden.

Nachbars Laub:

Laub von der anderen Seite des Zauns muß in der Regel hingenommen werden. Es besteht kein An-spruch auf Schadenersatz oder Unterlassung. Das Anlegen eines Komposthaufens ist erlaubt (Az: LG Regensburg 7 C 1956/83).


Unkrautvernichter:

Welche Chemikalien zur Ungeziefervernichtung der Nachbar in seinem Garten einsetzt, steht ihm frei. Vom Vermieter kann aber grundsätzlich verlangt werden, daß er die häufig gefährlichen Stoffe im Garten oder auf Wegen nicht spritzt (Az: LG München 1, 31 S 14661/8 8) .

Rasenmähen:

Wer zum Stutzen seines Rasens einen Motor-Rasenmäher verwendet, ist an die Rasenmäherverord-nung gebunden. Hier besteht ein Verbot, die motorbetriebenen Helfer werktags zwischen 19 und sieben Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in Betrieb zu nehmen. Ausnahmen: "Leise" Rasenmäher, deren Schalleistungspegel unter 88 Dezibel liegt, dürfen an Werktagen zusätzlich zwischen 19 und 22 Uhr betrieben werden..

Der Rasenmäher muss am Sonntag im Schuppen bleiben

Bereits im Herbst 2002 ist die Rasenmäherlärm-Verordnung durch die Geräte- und Maschinen-lärmschutz-Verordnung abgelöst worden. Doch speziell für Gartenbesitzer hat sie meist erst jetzt Bedeutung. Das Ziel ist ein besserer Schutz vor Lärm, der von im Freien betriebenen Maschinen ausgeht. Eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000 ist damit umgesetzt worden.
Ob Rasenmäher, Heckenscheren oder Laubbläser: So manche Nachbarschaft ist wegen dieser Ma-schinen schon empfindlich gestört worden. Sei es, dass sie einfach mörderisch laut waren oder weil sie zur "Unzeit" betrieben wurden. Die neue, bundesweit geltende Verordnung soll die Nerven schonen und für mehr Eintracht sorgen. Auch der heutige "Tag gegen den Lärm" soll für mehr Ru-he sorgen.
Das Regelwerk führt 57 Geräte und Maschinen auf, die im Freien weder an Sonn- und Feiertagen noch werktags in den Morgen- und Abendstunden eingeschaltet werden dürfen, ferner lärmintensi-ve Geräte, die auch tagsüber zu bestimmten Zeiten "ruhen" müssen. Sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr dürfen unter Anderem folgende Geräte nicht benutzt werden:
1) Rasenmäher (auch "lärmarme" ;) mit Elektro- oder Verbrennungsmotor und einer Motorstärke von mehr als 20 Kilowatt;
2) Vertikutierer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor;
3) Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Elektromotor;
4) Heckenscheren mit Elektro- oder Verbrennungsmotor
5) Tragbare Kettensägen mit Elektro- oder Verbrennungsmotor;
6) Schredder und Zerkleinerer mit Elektro- oder Verbrennungsmotor;
7) Wasserpumpen (ausgenommen Tauchpumpen);
7) Schneefräsen.
Einige besonders laute Gartengeräte dürfen weder sonn- und feiertags sowie werktags zwischen 20 und 7 Uhr noch werktags zwischen 7 und 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr sowie von 17 bis 20 Uhr be-nutzt werden. Dabei handelt es sich um Freischneider und Grastrimmer mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Benzinmotor. Sind solche Geräte mit dem Umweltzeichen der EU ausgezeichnet worden (stilisierte Blume mit einem Kreis aus 12 Ster-nen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte), so gelten die normalen Ruhezeiten.
Natürlich gilt dies alles nicht, wenn der Einsatz aufgeführten Geräte oder Maschinen "zur Abwen-dung einer Gefahr" bei Unwetter oder Schneefall "oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist".

Verstöße gegen die Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.


Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

BImSchV 8 1987 § 1 Anwendungsbereich

BImSchV 8 1987 § 2 Inverkehrbringen

BImSchV 8 1987 § 3 Zulässige Geräuschemissionswerte

BImSchV 8 1987 § 4 Übereinstimmungsbescheinigung und Prüfprotokoll

BImSchV 8 1987 § 5 Kennzeichnung

BImSchV 8 1987 § 6 Regelung des Betriebs

BImSchV 8 1987 § 7 Ordnungswidrigkeiten

BImSchV 8 1987 § 8 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

BImSchV 8 1987 § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und den Betrieb von Rasenmähern.
(2) Rasenmäher im Sinne dieser Verordnung sind motorbetriebene Geräte, die zum Schneiden von Gras bestimmt sind, unabhängig davon, wodurch das Schneiden bewirkt wird.
(3) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
1. land- oder forstwirtschaftliche Geräte,
2. Rasenmäher, die sonst nach ihrer Bauart nicht für die Pflege von
Freizeit-, Garten-, Park- oder ähnlichen Flächen bestimmt sind,
3. Geräte ohne eigenen Antrieb, deren Schneidemechanismus durch die Räder
oder durch ein nicht eigens dafür ausgelegtes Zug- oder Traggerät
angetrieben wird,
4. Kombinationsgeräte, deren Hauptantriebsaggregat mehr als 20 Kilowatt
installierte Leistung hat.
BImSchV 8 1987 § 2 Inverkehrbringen
(1) Rasenmäher dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie die zulässigen Geräuschemissionswerte nach § 3 nicht überschreiten,
2. ihnen eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 beigefügt ist und
3. sie nach § 5 gekennzeichnet sind.
(2) Geräuschemissionswerte sind Schalleistungspegel (L(tief)WA) sowie Schalldruckpegel (L(tief)pA) am Bedienerplatz.
BImSchV 8 1987 § 3 Zulässige Geräuschemissionswerte
(1) Der zulässige Schalleistungspegel beträgt je nach Schnittbreite des Rasenmähers:
------------------------------------------------------------
Schnittbreite des Rasenmähers Zulässiger Schalleistungs-
pegel in Dezibel (A),
bezogen auf ein Pikowatt
------------------------------------------------------------
bis 50 cm 96
über 50 cm bis 120 cm 100
über 120 cm 105

Der Schalleistungspegel wid nach Anhang I der Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. Sep-tember 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (ABl. EG Nr. L 300 S. 171), geändert durch die Richtlinie 88/180/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. EG Nr. L 81 S. 69), ermittelt.
(2) Für Rasenmäher mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm beträgt der zulässige Schalldruck-pegel am Bedienerplatz 90 Dezibel (A).
(3) Der Schalldruckpegel am Bedienerplatz wird nach Anhang I A der Richtlinie 84/538/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern (ABl. EG Nr. L 300 S. 171), geändert durch die Richtlinie 88/181/EWG des Ra-tes vom 22. März 1988 (ABl. EG Nr. L 81 S. 71), ermittelt.
(4) Werden die Anhänge der in Absatz 1 und Absatz 3 genannten Richtlinie im Verfahren nach Artikel 8 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepaßt, so gelten sie in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.
BImSchV 8 1987 § 4 Übereinstimmungsbescheinigung und Prüfpro-tokoll
(1) Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat in einer Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der in § 3 Abs. 2 genannten Richtlinie in eigener Verantwortung die Übereinstimmung des Rasen-mähers mit den Anforderungen der Richtlinie zu bestätigen. Die Bescheinigung ist in deutscher Sprache abzufassen und dem Rasenmäher beizufügen; sie kann auf der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein wiedergegeben werden.
(2) Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung sind Prüfprotokolle, die für den Rasenmäher-typ von Meßstellen ausgestellt werden. Die Meßstellen werden von den zuständigen obersten Lan-desbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden bekanntgegeben. Prüfprotokolle von Meßstellen, die von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bekanntgegeben worden sind, stehen den Prüfprotokollen nach Satz 1 gleich.
BImSchV 8 1987 § 5 Kennzeichnung
Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat auf dem Rasenmäher gut sichtbar und dauerhaft die Herstel-lerkennzeichen, die Typbezeichnung und den in Dezibel (A) ausgedrückten und vom Hersteller gewährleisteten Schalleistungspegel, bezogen auf ein Pikowatt, sowie bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm den in Dezibel (A) ausgedrückten Schalldruckpegel am Bedie-nerplatz, bezogen auf 20 Mikropascal, nach Anhang III der in § 3 Abs. 3 genannten Richtlinie an-zugeben.
BImSchV 8 1987 § 6 Regelung des Betriebs
(1) Rasenmäher außer solchen im land- oder forstwirtschaftlichen Einsatz dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmä-her betrieben werden, die
1. nach § 5 mit einem Schalleistungspegel von weniger als 88 Dezibel (A),
bezogen auf ein Pikowatt, gekennzeichnet sind, oder
2. vor dem 1. August 1987 erstmals in den Verkehr gebracht worden und mit
einem Emissionswert von weniger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Regelung des Absatzes 1 zulas-sen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelt-einwirkungen nicht zu befürchten sind.
(4) Weitergehende Bestimmungen, vor allem zum Schutz der Mittags- und Nachtruhe oder beson-ders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.
BImSchV 8 1987 § 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in
den Verkehr bringt, die
a) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 den zulässigen
Schalleistungspegel überschreiten oder
b) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit dem Schalleistungspegel
gekennzeichnet sind, oder
2. Rasenmäher entgegen § 6 Abs. 1 betreibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-mungen in den Verkehr bringt, die
1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 den zulässigen
Schalldruckpegel am Bedienerplatz überschreiten oder
2. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht mit dem Schalldruckpegel am Bedienerplatz
gekennzeichnet sind.
BImSchV 8 1987 § 8 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
(1) (Inkrafttreten)
(2) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf Rasenmäher, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-nung *) erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Anwen-dungsbereich dieser Verordnung geändert wird; an die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung.
*) Diese Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. August 1987 in Kraft getreten.


Gartenzwerge:

Hausbesitzer haben es gut: Der Gartenzwerg auf eigenem Boden darf ihnen nicht untersagt werden. Anders sieht die Lage bei gemeinschaftlich genutzten Grünflächen einer Eigentumswohnanlage aus. Hier bedarf die Aufstellung der roten Zipfelmützen einer Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.

Frage?

Meine sechs Tannen im Garten wachsen immer höher und sind schon acht bis zehn Meter hoch. Darf ich sie ohne Genehmigung absägen?

Antwort!

Sie müssen sich beim Gartenbauamt Ihrer Gemeinde danach erkundigen, ob in Ihrer Stadt eine Baumschutzsatzung gilt. Ist dies der Fall, so müssen Sie klären, ob die Tannen entweder von der Pflanzenart oder vom Wachstum her unter den Schutz dieser Baumschutzsatzung fallen. Gegebe-nenfalls müssen Sie eine Befreiungs- und Ausnahmegenehmigung von der Baumschutzsatzung beantragen. Verweigert die Behörde diese Genehmigung, so können Sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch und nötigenfalls verwaftungsgerichtliche Klage einreichen. Besteht keine Baumschutzsatzung, so können Sie die Tannen fällen. Aufgrund der Baumhöhe sollten Sie einen Fachbetrieb beauftragen, damit keine Gefahren beim oder durch das Fällen für Dritte entstehen.


Grillen erlaubt, aber ...
• (dmb) Im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon darf gegrillt werden. Eine ganz gravierende Einschränkung müssen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) die Grillfreunde aber beachten: Das Grillen im Freien ist nach den Immissionsschutzgesetzen verboten, wenn Qualm konzentriert in die Wohnung und Schlafräume der Nachbarn zieht. Wer seine Nachbarn einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geld-buße rechnen (OLG Düsseldorf 5 Ss [OWi] 149/95 - [OWi] 79/95 I).
• Der Mieterbund empfiehlt deshalb auch, mit möglichst großem Abstand zum Nachbarhaus oder zur Nachbarwohnung zu grillen. Qualmentwicklung lasse sich verhindern oder zumin-dest stark einschränken durch die Verwendung von Alufolien oder Aluschalen bzw. durch das Grillen mit einem Elektrogrill und einer Wasserschale, in die das Fett tropfen kann. Wer alle Vorsichtsmaßnahmen beherzigt, kann etwas Toleranz von seinen Nachbarn erwarten und stößt nach einer Urteilsübersicht des Deutschen Mieterbundes auch bei Gericht auf Verständnis.
• Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (AG Bonn 6 C 545/96).
• Dreimal im Jahr oder 6 Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden (LG Stuttgart 10 T 359/96). "Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zu-nehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer ge-bräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar." Geringfügige Rauchentwicklung und Grillgerüche müssen die Nachbarn im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebotes hinneh-men.
• Das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht ge-nerell verboten werden. Fünfmal im Jahr ist Grillen erlaubt (BayObLG 2 Z BR 6/99).
• Großzügiger ist ein Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen (6 S 2/02) geschlossen wurde. Zweimal im Monat darf im hinteren Teil des Gartens gegrillt werden, in der Zeit zwischen 17.00 und 22.30 Uhr, danach dürfen Grillfreunde die Holzkohle nur noch ausglü-hen lassen.



Grillen

Vorsicht Grillfreunde! Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Essen (10 S 438/01) kann das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses durch eine Regelung im Mietvertrag verboten werden. Und nicht nur das: Halten sich Mieter nicht an das mietvertragliche Verbot, sondern grillen trotz Abmahnungen weiter, droht ihnen sogar die fristlose Kündigung.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Essen spielt es auch keine Rolle, ob mit Holzkohlegrill oder Elekt-rogrill auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses gegrillt wird. Rauch und Geruch seien grundsätz-lich geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Und um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vorn herein zu unterbinden, kann in einem Mehrfamilienhaus im Mietvertrag wirksam ein absolutes Grillverbot verhängt werden.
Bisher entschieden die meisten Gerichte, dass Grillen auf dem Balkon oder auf der Terrasse mög-lich ist, soweit Nachbarn nicht durch Qualm- und Rauchentwicklungen belästigt werden. Wer zu-dem mit Elektrogrill, Alufolien oder Aluschalen arbeitete, konnte - je nach Gerichtsentscheidung - drei bis sechs Mal im Jahr auch auf dem Balkon grillen.
Grillen

Auch im eignen Garten setzt das Gesetz dem Grillvergnügen strenge Grenzen. Es kann zeitlich und örtlich stark eingeschränkt werden, wenn durch Rauch und beißenden Geruch Nachbarn belästigt werden.

Bay. OLG, 22 BR 6/99
Grillen im Garten - Ärgernis der Nachbarn
Dringt der beim Grillen entstehende Qualm in die Wohnung der Nachbarn ein, so stellt dies eine erhebliche Belästigung dar.
Hinzunehmen sind vom Nachbarn hingegen die mit einem Fest einhergehenden Geräusche, die einen gewissen Grad jedoch nicht übersteigen dürfen. Findet der Nachbar selbst dann keine Nachtruhe, wenn er die Fenster schließt, liegt eine Lärmbelästigung vor.
OLG Düsseldorf 1995-05-26 5 Ss-Owi 149/95 Rechtsbereich/Normen: LImmSchG

Privatparty schafft keine "Gefahrenlage"

Der Gastgeber haftet nicht, wenn das Fahrrad eines Gastes umfällt und ein Auto beschädigt
Eine Autobesitzerin verklagte den Gastgeber einer Privatparty auf Schadenersatz. Partygäste hatten ihre Fahrräder vor dem Haus an einen Zaun gelehnt. Eines der Räder war umgefallen und hatte ih-ren davor parkenden Mercedes beschädigt. Den Gastgeber treffe als Veranstalter eine Verkehrssi-cherungspflicht, argumentierte die Autobesitzerin. Er hätte dafür sorgen müssen, daß die Fahrräder sicher abgestellt würden, am besten auf seinem eigenen Grundstück.
Das Landgericht Hannover sah dafür keine Veranlassung (3 S 158/9 8) . Eine kleine Privatfeier schaffe - anders als Großveranstaltungen wie Flugtage oder Popkonzerte - keine Gefahrenlage, die eine Verkehrssicherungspflicht auslöse. Eine Verantwortung des Gastgebers für unglückliche Zu-fälle am Rande sei nicht ersichtlich, jeder Besucher sei vielmehr selbst für sein Rad verantwortlich. (Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich eine durch die Party geschaffene Gefahrenlage bereits vor dem Treffen klar abzeichne. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen.) Der Gastgeber müsse, wenn er Leute einlade, nicht gleich einen Radparkplatz in seinem Garten einrichten.

Urteil des Landgerichts Hannover
vom 8. Oktober 1998 - 3 S 158/98


Müllgebühr trotz eigenem Komposter

Auch wer seine Gartenabfälle selbst kompostiert, muss unter Umständen Gebühren für
die Abfuhr von Biomüll an die Gemeinde zahlen.

Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Berlin
(Az.: 11 C 7/00) macht die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen (LBS)
in Berlin aufmerksam.

Eine Familie hatte geklagt, die zwar einen Komposthaufen im eigenen Garten nutzte,
aber dennoch eine Grundgebühr von 66 Euro jährlich sowie je nach Größe der
Biotonne einen weiteren Betrag entrichten sollte. Die Kommune weigerte sich,
die Hausbesitzer von den Kosten zu befreien, da die Gebühr für alle Bürger der
Gemeinde gilt. Darüber hinaus könnten die Betroffenen die Biomüllabfuhr trotz
Komposthaufen jederzeit nutzen.

Das Gericht folgte dieser Argumentation und fügte hinzu, dass niemand wissen könne,
ob die Familie nicht doch irgendwann zur Biotonne wechseln möchte. Für diesen Fall
müsse die Gemeinde versorgen, (dpa)

Wer bezahlt das Abschneiden der Äste?

Frage:

Mehrfach habe ich den Nachbarn gebeten, die von seinem Anwesen auf mein Grundstück herüber-ragenden Äste seiner Kastanien zu kürzen. Alle Versuche waren erfolglos. Ich habe schließlich in einer vierstündigen Selbsthilfeaktion die Zweige zurück geschnitten. Nun weigert sich der Nachbar, mir die Kosten zu ersetzen - noch nicht einmal will er die abgeschnittenen Zweige annehmen. Das kann doch nicht richtig sein, oder?

Antwort:

Das LG Hannover (Urteil vom 04.06.1993 - 8 S 42/93) meint, es gebe keinen Anspruch auf Erstat-tung der Kosten für die Ausübung des Selbsthilferechts. Das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, hat jedoch bestimmt, daß man mit dem Abschneiden der Äste eine Aufgabe des Nachbarn erfülle, also müsse der auch die Kosten tragen (Entscheidung des BGH, Band 97, Seite 231. Zu den Kosten gehört nicht nur Ihre Arbeitszeit sondern auch die Auslagen für das Entsorgen des Schnittguts.


HAUS
Müssen Mieter Dünger für den Garten kaufen?

Ich habe ein Einfamilienhaus gemietet. Nach dem Mietvertrag bin ich zur Gartenpflege verpflich-tet. Dort steht eine Hecke aus Lebensbäumen als Sichtschutz. Bin ich verpflichtet, neben Dünge-mitteln auch andere Pflanzenschutz-Chemikalien zur Pflege der Hecke einzusetzen und zu bezah-len?

Wenn Sie vertraglich zur Gartenpflege verpflichtet sind, so bedeutet dies in erster Linie, dass Sie zu einer Arbeitsleistung verpflichtet sind, aber nicht noch darüber hinaus zum Einsatz weiterer finanzieller Mittel. Wenn Ihr Vermieter darauf besteht, dass Sie die Hecke düngen und mit Pflan-zenschutzmitteln behandeln, so muss er Ihnen diese Materialien zur Verfügung stellen. Dann sind Sie entsprechend Ihres Mietvertrags zur Vornahme dieser Arbeiten (düngen und spritzen) ver-pflichtet. Die dazu notwendigen Dünger und Herbizide müssen Sie aber keinesfalls zusätzlich an-schaffen.

Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen Kosten nicht umgelegt
Hamburg - "Die Kosten für die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen in "Problemwohnungen" ha-ben die betreffenden "unsauberen" und "verwahrlosten" Mieter selbst zu tragen", urteilte das Amts-gericht Hamburg (Az: 45 C 35/01). Diese Kosten seien nicht auf die anderen Mieter im Haus im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung umlegbar, so das Gericht. Umlagefähig seien nur prophy-laktische Bekämpfungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsflächen oder in sämtlichen Wohnungen.




Äste:

Hausbesitzer sind berechtigt, vom Nachbargrundstück auf ihr Anwesen herüberhängende Baum-zweige abzuschneiden.

Landgericht Gießen, 1 S 230/96



Kosten der Gartenpflege
Kosten der Gartenpflege dürfen als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dieses ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.
Wichtig! Bei der Vergabe des Gartenpflegeauftrags muss sich der Vermieter ledig-lich “wirtschaftlich" verhalten.
Den Begriff “wirtschaftlich" hat die Rechtsprechung entwickelt.
Nur wenn ein „auffälliges Missverhältnis" zwischen den Preisen des beauftragten Gärtners und den ortsüblichen Preisen festgestellt wird, kann die Rechnung von den Mietern angefochten werden.
In der Regel akzeptiert die Rechtsprechung die Auftragsvergabe durch den Vermie-ter.
Es gibt nach der Rechtsprechung keine Verpflichtung für den Vermieter, vor der Auftragsvergabe mehrere Angebote einzuholen.
Bei dieser Rechtslage sitzen die Mieter meist am kürzeren Hebel.
Umstritten ist danach auch, ob Rodungsarbeiten im Garten (z. B. auch Baumfällar-beiten) noch als Gartenpflege anzusehen oder ob es sich hierbei um eine außerordent-liche Maßnahme handelt (Reparatur), deren Kosten vom Vermieter zu tragen sind.
Wichtig! Das Klagerisiko für den Mieter ist bei der vorherrschenden Rechtspre-chung recht hoch.
Die Mehrzahl der Gerichte ist der Auffassung, dass auch der Austausch von Sträu-chern letztlich zu den gartenpflegerischen Maßnahmen gehört.
Kosten der Gartenpflege
(dmb) Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass die Mieter des Hauses die Kosten der Gartenpflege als Nebenkostenposition zahlen müssen. Dazu gehören nach einem Urteil des Land-gerichts Potsdam (11 S 81/01) aber nicht die Kosten für die Anschaffung der Gartengeräte.
Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) sind nur die laufenden, regelmäßig wieder-kehrenden Kostenpositionen umlagefähige Nebenkosten. Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.
Anders, so der Mieterbund, wenn es um die erstmalige Anschaffung von Pflanzen geht oder um die Kosten für die Neuanlage eines Gartens. Das sind keine umlagefähigen Nebenkosten, diese Kosten muss der Eigentümer und Vermieter selbst tragen.
Nach der Entscheidung des Landgerichts Postdam gehören auch die Kosten für die Anschaffung der Geräte für die Gartenpflege nicht zu den umlagefähigen Gartenpflegekosten. Das gilt auch, wenn es sich bei den Anschaffungskosten um so genannten Kosten einer "Ersatzbeschaffung" han-delt. Derartige Kosten sind letztlich keine laufenden, immer wiederkehrenden Instandhaltungskos-ten.

Sind die Mieter eines Mehrfamilienhauses nach dem Mietvertrag zur ausschließlichen Gartennut-zung berechtigt und zur gärtnerischen Pflege verpflichtet, darf der Vermieter gegen ihren Willen keine Wäschespinne aufstellen (AG Brilon 2 C 173/00 WM 2001, 392).




Betriebskosten: Gartenpflege

Die Kosten für die Entfernung eines kranken Baumes sind als Gartenpflegekosten auf die Mieter umlegbar (AG Düsseldorf 33 C 6544/02 WM 2002, 49 8) .

Die Kosten der Gartenpflege darf der Vermieter nur für den Teil des Gartens umlegen, der allen Mietern zugänglich ist. Nutzt der Vermieter einen Teil des Gartens ausschliesslich selbst, muss er den entsprechenden Kostenanteil alleine tragen (AG Hamburg 49 C 1977/94 WM 95, 652).

Zu den umlegbaren Gartenpflegekosten zählen auch die Kosten für eine turnusmäßige Neubepflan-zung des Gartens sowie die Kosten des notwendigen Gießwassers (AG Steinfurt 4 C 629/98 WM 99, 721).

Gartenpflegekosten können nur insoweit als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, als sie für erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen entstehen (AG Münster 48 C 637/97, WM 2000, 197).

Obsternte durch Mieter
Wenn der Mieter gemäß Mietvertrag für die Gartenpflege zuständig ist und im Garten Obstbäume und Beerensträucher stehen, darf er auch das Obst ernten und behalten. Eine Herausgabepflicht bzw. ein Ernteverbot besteht nur, wenn es mit dem Vermieter ausdrücklich vereinbart wurde. (AG Leverkusen, Az. 28 C 277/93, aus: WM 1994, S. 199)
Teilkündigung des Gartens
Eine Teilkündigung einer mitvermieteten Gartenfläche ist nur dann ausreichend begründet, wenn sie Angaben über die konkret bestehende Bauabsicht und die Zuverlässigkeit des Bauvorhabens enthält. (LG Berlin, Az. 61 S 319/96, aus: GE 14/97, S. 859)
Stichwörter: garten + grillen + außenanlagen

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