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Maklerprovision bei Hausverkauf
Wird mit dem Makler für den Hausverkauf unter Berücksichtigung eines voraussichtlichen Verkaufspreises die übliche Provision vereinbart, für einen darüber hinausgehenden Mehrerlös aber 50 % Provision festgelegt, ist die Vereinbarung sittenwidrig und dadurch die gesamte Provisionsvereinbarung nichtig. (BGH, Az. IV ZR 35/93, aus: Tsp 05.08.2000))
Fall: Für den Hausverkauf wurde ein Erlös von 200.000 DM zugrunde gelegt und die übliche Provision vereinbart. Für einen Mehrerlös ließ sich der Makler 50 % an Provision zusagen. Bei Vertragsschluss lag bereits ein konkretes Kaufangebot über 450.000 DM vor, wovon der Hauseigentümer nichts wusste. Es kam zum Kaufabschluss und zur Provisionsforderung in Höhe von 125.000 DM, für das Gericht Wucher, weil die Provision das Achtfache der üblichen Provision überstieg.