Bladder 25.07.2011 07:53
Urteil:
Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr ruhestörenden Lärm, verursacht durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören und Herumtrampeln, zu unterlassen (BGH V ZB 11/9 .
Wenn es tatsächlich zu einer erheblichen Wohnwertverschlechterung führt, dann könnte der Mieter ein Lärmprotokoll anfertigen und dies zusammen mit der Meldung eines Mietmangels dem Vermieter übergeben.
Gleichzeitig könnte eine Mietminderung durchgesetzt werden. Über Höhe und Umfang gibt es zu diesem Problem keine einheitliche Rechtsprechung.
Der Mieter ist beweispflichtig.