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Bei Staffelmietverträgen werden die zukünftigen Mietsteigerungen schon bei Vertragsabschluss festgelegt. Voraussetzung ist, dass die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich genannt wird (OLG Braunschweig 1 UH 1/85; WM 85, 213) oder aber der konkrete Erhöhungsbetrag in DM oder in Euro.

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Vertragsklauseln, die lediglich eine prozentuale Mietsteigerung festlegen oder nur den Quadratmeterpreis angeben, sind unwirksam (LG Görlitz 2 S 11/97; WM 97, 682).

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Zwischen den einzelnen Staffeln, dass heisst Mieterhöhungen einer Staffelmietvereinbarung, muss mindestens ein Jahr liegen (LG Nürnberg/Fürth 7 S 246/97; WM 97, 43 8) .

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Die Staffelmietvereinbarung darf nicht über zehn Jahre hinausgehen, sonst ist sie unwirksam. Der Mietvertrag selbst bleibt aber wirksam (LG Gießen 1 S 84/94; WM 94, 693).

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Ist die Staffelmietvereinbarung unwirksam, kann der Vermieter die Miete nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen (LG Berlin 64 S 87/91; WM 92, 19 8) .

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Staffelmietverträge können auch unbefristet abgeschlossen werden. Normalerweise werden aber befristete, das heisst Zeitmietverträge, vereinbart. Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht. Zum Ablauf des vierten Jahres- oder jederzeit danach - kann er mit den jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen (OLG Hamm 30 ReMiet 3/88; WM 89,485).

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An eine Staffelmietvereinbarung kann der Mieter nur für höchstens vier Jahre gebunden werden. Zum Ablauf der Vierjahresfrist ist eine Kündigung durch den Mieter auch dann möglich, wenn der Mietvertrag eine Verlängerungsklausel enthält (LG Berlin 65 S 70/99 WM 2000, 193).
Stichwörter: staffelmiete

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