Oliver Curd
Hi,
die Klausel ist mit dieser Kündigunsfrist von 10 Jahren unwirksam (nichtig),
da sie gegen geltendes Recht verstößt. Siehe §557a BGB
BGB § 557a Staffelmiete
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(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).
(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.
(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Quelle Bundesministerium für Justiz
Mfg
O. C
Gast
hi,
danke für die antwort.
die weitere frage ist nun, wenn die 10 jahre sozusagen nichtig sind, ob der vermieter dann trotzdem (ersatzweise) auf die 4 jahre bestehen darf. oder heißt "unwirksam" wirklich, dass automatisch die 3monatige kündigungsfrist gilt.
im prinzip denke ich schon, das jetzt das 3monatige kündigungsrecht gilt - aber das mit dem recht ist ja halt sone sache.... <!-- s --><!-- s -->
MfG
S.
Oliver Curd
Hi,
es gilt automatisch die 3 Monatsfrist.
mfg
O.C