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Stillschweigende Genehmigung von Überstunden
Ein Arbeitgeber kann sich bei der verlangten Erstattung von Überstunden nicht darauf berufen, er habe die Leistung der Mehrarbeit nicht angeordnet, wenn er im Rahmen der Zeiterfassung über einen längeren Zeitraum hinweg die Überstunden eines Arbeitnehmers monatlich saldiert und auf den jeweiligen Folgemonat überträgt. In einer derartigen Verfahrensweise sah das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eine stillschweigende Genehmigung der Mehrarbeit.
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz
7 Sa 1155/01
Handelsblatt vom 14.08.2002