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BGH: Verzicht auf Kündigungsrecht wirksam

In einem handschriftlichen Zusatz zu einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnraummietvertrag wurde vereinbart, dass der Mieter für die Dauer von 60 Monaten auf sein gesetzliches Kündigungsrecht verzichtet. Als der Mieter vorzeitig kündigen wollte, machte er die Unwirksamkeit des erklärten Kündigungsverzichts geltend.

Der Bundesgerichtshof sah demgegenüber in der Zusatzvereinbarung keinen Gesetzesverstoß. Durch den vereinbarten Kündigungsverzicht werden die gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht verändert. Die Frage, mit welcher Frist das Mietverhältnis gekündigt werden kann, stellt sich vielmehr erst, wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht zusteht. Gerade dies sollte aber durch den von den Parteien vereinbarten Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden. Für die Wirksamkeit des befristeten Kündigungsverzichts sprach ferner, dass die Parteien auch einen unbefristeten Mietvertrag hätten schließen und so für einen vertraglich festgelegten Zeitraum auf das ordentliche Kündigungsrecht beiderseits hätten verzichten können.

Urteil des BGH vom 22.12.2003
VIII ZR 81/03
MDR Heft 2/2004, Seite R11
Stichwörter: verzicht + wirksam + bgh + kündigungsrecht

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