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Streit über Zeitpunkt der Rückgabe eines Pachtobjekts
Die Rückgabe von Räumen an den Verpächter setzt in der Regel voraus, dass diesem die Schlüssel dazu ausgehändigt werden und der Pächter die darin von ihm untergebrachten Einrichtungsgegenstände entfernt. Bleiben erhebliche Teile des Mobiliars zurück, ist die Rückgabe nicht vollzogen. Der Pächter schuldet dem Verpächter dann bis zur Beendigung der Vorenthaltung der Räumlichkeiten eine Nutzungsentschädigung, die in der Regel dem vereinbarten Pachtzins entspricht.
Von einer Vorenthaltung kann jedoch nicht die Rede sein, wenn der Verpächter ausdrücklich wünscht, dass die zurückgebliebenen Sachen nicht fortgeschafft werden, z. B. weil er sich im Hinblick auf die Suche nach einem Folgepächter dadurch einen Attraktivitätsgewinn verspricht, und der Pächter Grund zu der Annahme hatte, der Verpächter werde zu gegebener Zeit von sich aus initiativ werden, um eine endgültige Räumung zu veranlassen.
Urteil des OLG Koblenz vom 02.06.2005
5 U 266/05
Pressemitteilung des OLG Koblenz