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Soll ein Wohnungssuchender bzw. neuer Mieter eine Abstandszahlung leisten, ist das in aller Regel unwirksam. Ablösevereinbarungen dagegen sind zulässig, wenn Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen (Bundesgerichtshof VIII ZR 212/96).

Abstand ist ein Geldbetrag, der für das bloße Freimachen der Wohnung gefordert wird. Zahlen soll den Betrag der Wohnungssuchende, meistens an den Vormieter. Eine derartige Vereinbarung ist nach Paragraph 4 a Wohnungsvermittlungsgesetz unwirksam. Der Vormieter, der mit Zustimmung des Vermieters einen Nachmieter sucht, darf von diesem auch keine "Prämie" oder "Maklerprovision" verlangen. Erlaubt ist lediglich die Forderung nach Kostenerstattung für den eigenen Umzug. Der Wohnungssuchende muss aber allenfalls die nachweislich entstandenen Umzugskosten erstatten.

Ablösevereinbarungen sind Verträge, mit denen sich der Wohnungssuchende verpflichtet, bei der Anmietung der Wohnung Einrichtungsgegenstände des Vormieters zu übernehmen. Das ist zulässig. Rechtlich wird hier ein Kaufvertrag abgeschlossen. Eine derartige Vereinbarung kann sinnvoll sein, wenn zum Beispiel die fast neue Einbauküche des Vormieters übernommen werden soll.

In der Praxis ist die Ablösevereinbarung aber oft ein verkappter Abstand. Wenn minderwertiges Mobiliar zu Spitzenpreisen verkauft wird, ist das unwirksam. Der Preis für die Möbelstücke darf nicht in einem "auffälligen Missverhältnis zum Wert" stehen. Die übernommenen Möbel müssen ihr Geld in etwa auch wert sein. Das heißt, nicht jede überzogene Preisforderung des Vormieters macht die Ablösevereinbarung unwirksam. Von einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann man erst sprechen, wenn der Preis mehr als 50 Prozent über dem Zeitwert der Möbelstücke liegt.

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Stichwörter: ablösevereinbarung + abstand + streit

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