Oliver Curd
Hallo,
zu den Renovierungsarbeiten, habe ich dir ein Urteil:
BGH: starrer Fristenplan für Renovierungen ungültig
Renovierungspflichten im Mietvertrag sind unwirksam, wenn sie einen starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung vorsehen. Dies benachteilige nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BHG) den Mieter unangemessen, weil die Fristen unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung gelten.
Mieter müssen Wohnungen nur dann renovieren, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 361/03)
Damit gab der BGH einem Mieter Recht, der laut Vertrag Küche, Bad und Toilette alle zwei, die übrigen Räume alle fünf Jahre renovieren sollte. Weil Fristenplan und Renovierungspflicht sich nicht trennen lassen, ist der Mieter in diesem Fall laut BGH ganz von der Verpflichtung befreit.
Nach den Worten des Karlsruher Gerichts ist die Klausel nicht lediglich als Richtlinie zu verstehen, nach der eine Renovierung im Normalfall nach Ablauf der Fristen angezeigt sei. „Vielmehr liegt eine „starre“ Fälligkeitsregelung vor“, weil nach dem Wortlaut eine Renovierung spätestens nach Ablauf der genannten Fristen vorzunehmen sei, heißt es in dem Urteil. Dies verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil es dem Mieter auch dann Schönheitsreparaturen auferlege, wenn dafür gar kein Bedarf bestehe.
Aber Achtung:
Eine Richtlinie, die Ausnahmen vom Fristenplan zulässt, wäre aus Sicht des Gerichts dagegen zulässig. So ist zum Beispiel im Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums davon die Rede, dass Schönheitsreparaturen „im allgemeinen“ nach drei Jahren in Küchen und Bädern, nach fünf in Wohn- und Schlafräumen und nach sieben in Nebenräumen erforderlich werden.
Die Stromlieferung, da würde ich einfach einen angemessenen Betrrag einhalten und den VM auffordern, schnellstens die Situation zu ändern, notfalls per Gerichtsbeschluss.
mfg
O.C