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Mieterhöhung und Wartefrist

Die Wartefrist beträgt ein Jahr bei Erhöhungen nach § 2 MHG (§§ 558 - 558e BGB neu), wenn ein Mieterwechsel stattfindet bzw. ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Das gilt auch, wenn ein weiterer Mieter in den Vertrag aufgenommen wird. (LG Berlin, Az. 61 S 234/96, aus: GE 1997, S. 185)

Die Wartefrist von einem Jahr gilt auch, wenn der Vermieter vom Mieter einen Untermietzuschlag verlangt; denn der Untermietzuschlag wird wie eine Erhöhung nach § 2 MHG (§§ 558 - 558e BGB neu) gewertet und nicht wie eine Erhöhung gemäß §§ 3 bis 5 MHG (§§ 559, 559a, 556, 556a, 560 BGB neu), bei denen keine Wartefrist besteht. (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Az. 9 C 523/95)
Fall: Die bisherige Miete war seit einem Jahr vor Zugang der Mieterhöhung nicht unverändert geblieben, weil der Vermieter zwischenzeitlich vom Mieter einen Untermietzuschlag verlangt hatte. Damit begann die einjährige Wartefrist und macht die vorzeitig erfolgte Mieterhöhung nach § 2 MHG unwirksam.
Stichwörter: wartefrist + mieterhöhung

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