Gast hat diese Frage gestellt
Sturmschaden durch weggewehte Zeltteile
Werden Teile eines großen Messezeltes (50 m x 20 m x 6 m) durch eine Sturmböe der Windstärke 11 erfasst und gegen ein benachbartes Gebäude geschleudert, so dass dort beträchtlicher Schaden entsteht, haftet der Zeltbesitzer als Gebäudebesitzer für den entstandenen Schaden (§§ 836, ).
Urteil des OLG Rostock: vom 15.09.2003
3 U 58/03
NJW Heft 16/2004, Seite XII