Berthelstal 04.08.2010 14:36
Wenn Ihnen die Terasse mitvermietet wurde und Sie diese nicht nutzen können, können Sie selbstverständlich die Miete kürzen.
BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
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Aniron 04.08.2010 14:38
Danke für die schnelle Antwort!
Ist das auch rückwirend möglich? Und auch obwohl der Vermieter gesagt hat, dass es noch einen Monat dauern kann?
Bedarf es einer vorheringen Abmahnung mit Fristsetzung?
Danke!
Aniron 04.08.2010 14:43
Ach ja und wie viel wäre "angemessen herabgesetzt"?
Bladder 04.08.2010 14:54
Man könnte die Miete auch rückwirkend mit der Angabe des ersten Fertigstellungstermins mindern.
Da dem Vermieter der Mangel bekannt ist, benötigt man keine Ankündigung oder Abmahnung. Die Miete kann sofort mit der nächsten Mietzahlung verrechnet werden. Es genügt ein Hinweis auf dem Überweisungsträger.
Zur Höhe aber bitte keinen Höhenflug wegen der 18 qm-Terrasse. Die Höhe einer Mietminderung bestimmt sich nach dem Verlust des Wohnwertes eines Wohnobjektes.
Ein Beispielurteil nennt 5% Minderung, weil die Terrasse durch Bauarbeiten nicht nutzbar war.
Berthelstal 04.08.2010 15:31
Stimme @Bladder zu.
Bladder 04.08.2010 15:59
Berichtigung: Es muss lauten ... Die Minderung kann sofort ...