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Verdienst- und Entlohnung - Tariflohn
24. Januar 2001 10 AZR 211/00 Soweit im RTV-Bau in der Vergütungsgruppe TH anstelle einer Berufsjahressteigerung des Tarifgehalts auf eine „freie Vereinbarung" verwiesen wird, ist das so vereinbarte Gehalt nicht als „Tarifgehalt" für die Berechnung des tariflichen 13. Monatseinkommens heranzuziehen. „Tarifgehalt" ist insoweit die tariflich für die Vergütungsgruppe TH festgelegte Mindestvergütung Baugewerbe -13. Monatseinkommen - Berechnungsgrundlage - Tarifgehalt Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 27. April 1990 idF vom 23. Juni 1995 (TV 13. ME) § 2 Abs. 1; Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes vom 19. Mai 1992 (RTV), Gruppe TH
Aktenzeichen: 10AZR211/00 Paragraphen: Tarifvertrag Datum: 2001-01-24