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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Leitsatz des Gerichts:
Auf das Recht zum Widerruf einer Willenserklärung, die unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HausTWG zum Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum geführt hat, ist die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht analog anzuwenden. Jedoch kann das Widerrufsrecht verwirkt sein, wenn nach Vertragsschluss ein Jahr verstrichen ist und die bisherige Vertragslaufzeit dem Widerrufsberechtigten die von ihm eingegangenen Verpflichtungen hinreichend deutlich vor Augen geführt hat.


Das OLG verneint eine analoge Anwendung des § 7 II 3 VerbrKrG auf das Widerrufsrecht des Mieters nach § 1 HausTWG, weil überhaupt keine Gesetzeslücke vorliegt, die eine Analogie rechtfertigen würde.
Der Rechtsgedanke des § 7 II 3 VerbrKrG sei trotzdem bei der Prüfung der Verwirkung zu berücksichtigen. Die in der Vorschrift genannte Jahresfrist könne im Rahmen des Instituts der Verwirkung herangezogen werden.
"Auch wenn die dem Rechtsgedanken des § 7 II 3 VerbrKrG zu entnehmende Jahresfrist abgelaufen ist und der Umfang der vertraglichen Verpflichtungen für die widerrufsberechtigte Mietvertragspartei deutlich geworden ist, muss dies noch nicht zwangsläufig zur Verwirkung führen. Im Rahmen des auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Instituts der Verwirkung ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, die das Verhalten der Vertragsparteien im Einzelfall einbezieht", so das OLG auf Vorlage des LG.
Stichwörter: verbrkrg + widerruf + analoge + wil + anwendung

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