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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Umlage der Kosten

Die Installationskosten für einen Kabelanschluss können zu einer Mieterhöhung führen, wenn sich dadurch der Wohnwert nachhaltig verbessert. Diese Frage ist allerdings umstritten. Zumindest der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (NJW-RR 92, 12929) sieht das so. Danach kann der Vermieter elf Prozent der Kosten jährlich auf die Grundmiete aufschlagen. Hierbei ist wiederum strittig, ob neben den Kosten für die Baumaßnahmen auch die Anschlussgebühren enthalten sein dürfen (auch dazu sagt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof „ja“).

Geht man davon aus, dass die Umlage wegen Modernisierung rechtens ist, dürfen auch diejenigen einbezogen werden, die dem Anschluss nicht zugestimmt haben. Das setzt allerdings voraus, dass der Vermieter die Modernisierungsmaßnahmen ordnungsgemäß angekündigt hat (KG Berlin, RE WM 88, 389). Die Mieterhöhung wegen Modernisierung ist jedoch auch ohne ordnungsgemäße Ankündigung zulässig, wenn der Mieter die Arbeiten geduldet hat, z. B. indem er die Handwerker zum Einbau in die Wohnung gelassen hat (OLG Stuttgart, RE WM 91, 332).


Tipp
Wer keinen Kabelanschluss wünscht, braucht einen nicht angekündigten Handwerker, der die Anschlussdose installieren will, nicht in die Wohnung zu lassen.


Die laufenden monatlichen Kosten sind als Betriebskosten umlagefähig. Ein Mieter, der dem Kabelanschluss nicht zugestimmt hat, muss die Betriebskosten hierfür nicht bezahlen (AG Hanau, WM 89, 189). Für Sozialwohnungen bestimmt das ausdrücklich § 24a Neubaumietenverordnung für die monatlichen Grundgebühren.

Der Vermieter kann die Wohnungen der Mieter, die keinen Kabelanschluss wünschen, mit einem Sperrfilter ausrüsten. Diese Wohnungen werden dann über das Kabelnetz mitversorgt, zu empfangen sind jedoch nur die öffentlich-rechtlichen Sender. Die Kosten für einen Sperrfilter muss der Vermieter tragen (AG Freiburg, WM 96, 2859).

Enthält der Mietvertrag eine Vereinbarung zur Umlage der Betriebskosten für das Kabelfernsehen, muss der Mieter sie auch zahlen. Hat er beim Einzug einen Mietvertrag unterschrieben, der die laufenden Kabelfernsehgebühren bei den Betriebskosten aufführt, kann er gegen die Kostenumlage keine Einwände erheben. Das gilt auch, wenn er den Kabelanschluss nicht nutzen möchte oder nicht nutzen kann, weil sein Fernsehgerät nicht kabeltauglich ist

Quelle: DMB
Stichwörter: umlage + wegen + kabelanschluss + kosten

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