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Während eines andauernden Eisregens besteht keine Streupflicht
Jetzt beginnt die Zeit, in der Immobilienbesitzer besonders wachsam sein müssen – und zwar deswegen, weil jederzeit Schnee und Eis die Bürgersteige und Hauseingänge in gefährliche Rutschbahnen verwandeln können. Doch die Verkehrssicherungspflicht hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch ihre Grenzen: Niemand kann gezwungen werden, in völlig aussichtsloser Lage zu streuen. (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Aktenzeichen 2 U 11/99)
Der Fall: Den ganzen Tag lang herrschte fürchterliches Wetter. Es war sehr kalt und es regnete fortwährend. Das hatte zur Folge, dass sich ständig neues Eis bildete. Ein Grundstückseigentümer aus Brandenburg sah keinen Sinn darin, etwas dagegen zu tun. Hätte er nämlich Sand oder Splitt auf dem Bürgersteig verteilt, wäre der Boden unmittelbar danach wieder zugefroren. Prompt stürzte allerdings eine Fußgängerin und zog sich dabei etliche Verletzungen zu. Anschließend fand sich der Immobilienbesitzer vor dem Kadi wieder. Der Vorwurf: Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse für den Schaden haften.
Das Urteil: Ein Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stellte fest, dass von einem Bürger nur ein Einsatz im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden kann. Niemand sei in der Lage, ständig mit einer Sandschaufel im Anschlag vor seinem Grundstück zu stehen, um jede Gefahr unmittelbar zu bekämpfen. Gerade bei anhaltendem Eisregen sei das auch ziemlich nutzlos. Der Eigentümer musste deswegen nicht haften. Gleichzeitig stellte das Gericht allerdings klar, dass nach dem Ende der Niederschläge die Verkehrssicherungspflicht wieder einsetze. Eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit von etwa einer Stunde müsse man dem Betroffenen allerdings zubilligen.