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Betriebsstilllegung: Keine soziale Auswahl nötig

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Die Entscheidung, einen Betrieb stillzulegen, kann von einem Gericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft werden.

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied, ist in solchen Fällen auch kein Raum mehr für eine soziale Auswahl unter den Arbeitnehmern, da alle Arbeitsplätze wegfallen sollen (Az.: 2 AZR 514/99). Dem Urteil zufolge ist auch eine längere Kündigungsfrist aus sozialen Gesichtspunkten nicht möglich. Das berichtet die in München erscheinende Zeitschrift "Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht" (Ausgabe 13/2001).

Im verhandelten Fall hatte die Geschäftsführung eines Bauunternehmens Mitte des Jahres beschlossen, bis Ende des Jahres alle Beschäftigungsverhältnisse zu kündigen. Das Stilllegungs-Konzept sah außerdem vor, zur Abarbeitung der vorhandenen Aufträge eigene Arbeitnehmer nur noch während der jeweiligen Kündigungsfristen einzusetzen und so den Betrieb schnellstmöglich stillzulegen. Später musste der Arbeitgeber dann doch noch kurzfristig Leiharbeitnehmer anheuern, um die Altaufträge abzuwickeln. Deshalb hatte sich ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung gerichtlich zur Wehr gesetzt.

Doch nach Ansicht des BAG steht es einem Unternehmer grundsätzlich frei, statt Arbeiten mit eigenen Arbeitnehmern zu erledigen, Aufträge an Subunternehmer zu vergeben. Die im Kündigungsschutzgesetz verankerte Sozialauswahl besage ausschließlich, sozial schutzbedürftigeren Arbeitnehmern den Arbeitsplatz länger zu erhalten. Mit der sofortigen und gleichzeitigen Kündigung aller Arbeitnehmer nimmt der Arbeitgeber aber gerade keine Unterscheidung zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern vor.

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