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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
liebe leser und experten,

mich beschäftigt das folgende problem:
seit einem bgh-urteil aus dem letzten jahr ist bei mietminderungen grundsätzlich die brutto-miete, also inkl. nebenkostenzahlungen, als ausgangsbasis anzusetzen. das heißt also, wer seine miete wegen mängeln beispielsweise um 15% mindert, kann auch seine nebenkostenpauschale um 15% reduzieren.

das problem, das mich beschäftigt, ist folgendes: wie wird diese nebenkostenminderung bei der folgenden betriebskostenabrechnung behandelt? wenn der vermieter nämlich die gekürzte pauschale als niedrigere vorauszahlung ansetzt, dann muss der arme mieter seine 15% minderung ein jahr später in einem klotzigen nachzahlungsbetrag wieder an den vermieter herausrücken. damit wäre das bgh-urteil de facto neutralisiert, also ad absurdum geführt.

oder kann man davon ausgehen, dass bei erstellung der betriebskostenabrechnung "fiktiv" von einer vollen zahlung der nebenkostenpauschale ausgegangen werden muss? das würde bedeuten, dass der vermieter bei der betriebskostenabrechnung auf einem teil seiner kosten (im obigen beispiel 15%) sitzen bleibt.

wer weiß etwas darüber, wie dieses problem gelöst werden soll?

danke für alle hinweise!

herbie
Stichwörter: nebenkosten + bghurteil + gem + mietminderung

0 Kommentare zu „Nebenkosten bei Mietminderung, gem. BGH-Urteil”

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