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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo erstmal,

ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage:

Bei falsch angegebener Wohnfläche würde bei hälftiger Anrechnung der Balkone eine Differenz der Wohnfläche um 6,95 % vorliegen, bei Anrechnung zu einem Viertel eine Differenz von 10,41%.

Man darf allerdings offenbar eine Mietminderung erst ab 10 % Differnz geltend machen.

Woher weiß ich nun, ob der Balkon zur Hälfte oder einem Viertel angerechnet werden darf? Woran kann das festgemacht werden bzw. welche Richtlinien gibt es da?

Vielen Dank für Eure Hilfe
N.

4 Kommentare zu „Mietminderung bei falscher Quadratmeterberechnung”

Susanne Experte!

Das würde ich dem Vermieter überlassen, ob er zu 50% bzw. 25% anrechnet. Und das siehst Du spätestens in der Nebenkostenabrechnung.
Eine vorliegende NK-Abrechnung über eine falsche Wohnfläche ist noch ein besserer Grund als die Angabe im Mietvertrag.

Norbert72

In der Nebenkostenabrechnung ist nur die beheizte Wohnfläche OHNE Balkone berechnet.

Und genau daran liegt es:

Würden die Balkone nur zu einem Viertel angerechnet, ergäbe sich daraus eine Differenz zur im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche von 10,4 %. Nur dann könnte ich dem Vermieter gegenüber Ansprüche geltend machen.

Würden die Balkone allerdings zur Hälfte eingerechnet werden, ergäbe es nur eine Differenz von 6,95 %.

Man kann generell nur Ansprüche geltend machen ab einer Differenz von 10 %.

Daher ist meine Frage, nach welchen Kriterien der Balkon HÄLFTIG bzw. zu EINEM VIERTEL angerechnet werden.
Da muß es doch offizielle Richtlinien geben!

Kann mir noch jemand weiterhelfen?

Susanne Experte!

Die beheizte Wohnfläche wird bei der Nebenkostenabrechnung der Heizkosten zugrunde gelegt !

Für die restlichen Nebenkosten, sogenannte kalte Betriebskosten, müssen die Balkone mit einfließen! Tun sie das nicht, hast Du doch einen netten Vermieter.



Da muß es doch offizielle Richtlinien geben! [/quote:b9127]
Ja, die Wohnflächenverordnung. Sagt aber eigentlich nichts genaues, lediglich, dass der VM eine Anrechnung über 25% begründen muss.

http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietrechtsthemen/wohnflaechenverordnung.htm[/url:b9127]

Norbert72

Vielen Dank Susanne!

Gilt diese 25% Regelung auch bei Mietverträgen, die schon 1999 abeschlossen wurden?[/b:791f4][/u:791f4]

Die Wohnung befindet sich übrigens in beliebter Wohnlage, ist allerdings in keinem sehr guten Zustand und auch die Balkone liegen nicht günstig. Der eine Balkon liegt rückwärtig zu den Garageneinfahrten, wo jeder Einblick hat, der vordere Balkone liegt an einer engen Strasse, die zwar eine Sackgasse ist, aber zu einem öffentlichen Gebäude führt und außerdem gut einsehbar im Erdgeschoß liegt.

Ich würde also sagen, daß die Balkone nicht durch besondere Lage o.ä. zu 50 % eingerechnet werden sollten.

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