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Besenrein und bezugsfertig
Ob der Mieter bei Auszug aus der Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen muß, hängt vom genauen Wortlaut des Mietvertrages ab. Ohne konkrete vertragliche Vereinbarung muß der Mieter nicht renovieren, das heißt er muß nicht Decken und Wände tapezieren, Türen und Fenster von innen streichen. Das gleiche gilt auch für ältere ostdeutsche Mietverträge. Egal wie die Gesetze bis zum 3. Oktober 1990 lauteten, steht im Mietvertrag nichts über die Durchführung von Schönheitsreparaturen oder von malermäßiger Instandsetzung muß der Mieter nicht zu Farbe, Kleister und Tapete greifen.
Aber auch folgende Mietvertragsklauseln verpflichten den Mieter nicht zur Renovierung:
- Die Wohnung ist besenrein zurückzugeben. Hier muß nur gefegt werden, das heißt die Wohnung muß in einem ordentlichen und sauberen Zustand verlassen werden.
- Der Mieter muß den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Bauliche Veränderungen müssen hier rückgängig gemacht werden, aber es gibt keine Verpflichtung zur Renovierung.
- Die Räume sind in bezugsfertigem Zustand zurückzugeben. Die Wohnung muß hier so verlassen werden, daß der Nachmieter jederzeit einziehen kann, mehr nicht.
- Die Mietsache ist in dem Zustand wie übernommen zurückzugeben. Auch hier muß der Mieter nicht renovieren.
Was bedeutet eine "besenreine" Wohnungsübergabe?
Dass die Wohnung besenrein zu übergeben ist, bedeutet lediglich, dass die üblichen Reinigungsarbeiten vor der Übergabe durchzuführen sind.
Schönheitsreparaturen sind nach dem Gesetz eigentlich vom Vermieter auf seine Kosten durchzuführen, wenn sie notwendig werden. In den meisten Fällen werden diese Arbeiten aber formularmäßig in den üblicherweise verwendeten Mietverträgen auf den Mieter übertragen. Dies ist in gewissem Umfang auch zulässig.
Allerdings sind bestimmte Grenzen zu beachten, die von der Rechtsprechung gezogen worden sind. Um beurteilen zu können, ob eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter gültig ist, ist es erforderlich, dass der Mietvertrag geprüft wird.
Ist die Klausel gültig, umfasst der Begriff der Schönheitsreparaturen beispielsweise Streichen von Wänden und Decken, nicht dagegen den Ersatz eines abgewohnten Teppichbodens. Die Beseitigung von Schäden am Boden, wie sie durch langjährige Benutzung zwangsläufig entstehen, kann vom Vermieter ebenfalls nicht verlangt werden. Anders wäre es, wenn beispielsweise Brandstellen durch zu Boden gefallen Zigaretten oder ähnliche über die normale Abnutzung hinausgehenden Schäden vorhanden wären.
Der Vermieter kann aber beispielsweise keinen neuen Teppich verlangen, sondern allenfalls Ersatz des Zeitwertes des vorhandenen Teppichs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Teppichboden je nach Qualität eine Nutzungsdauer von allenfalls 10 bis 15 Jahren hat.