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Änderung des Kostenverteilungsschlüssels darf nicht alternativ sein
Ermöglicht die Teilungserklärung durch eine Öffnungsklausel eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels, muss die neue Regelung hinreichend bestimmt sein. Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, einen Wohnungseigentümer über Alternativen für die Kostentragung seines Wohnungseigentums entscheiden zu lassen.
Mit dieser Entscheidung erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) die Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft für unwirksam. Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, da ein Eigentümer mit den Beschlüssen nicht einverstanden war. Diese lauteten: "Gemeinkosten nach Eigentumsanteil-Schlüssel verrechnen. Frau B. über die Alternativen für die Gaststätte entscheiden lassen." Die Eigentümergemeinschaft berief sich dabei auf die Gemeinschaftsordnung, nach der Änderungen der Teilungserklärung von der Eigentümerversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden konnten.
Nach Ansicht des BayObLG war der gefasste Beschluss schon nicht bestimmt genug. Ihm sei nicht zu entnehmen gewesen, was unter "Gemeinkosten" zu verstehen sei. Zudem enthalte die Gemeinschaftsordnung für verschiedene Kosten unterschiedliche Umlegungsmaßstäbe. So sei unter anderem bestimmt, dass die Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt werden sollten. Diese Regelung könne nur dahin verstanden werden, dass sich nicht nur die Ermittlung, sondern auch die Kostenverteilung nach der Heizkostenverordnung richten solle. Diese sehe aber eine verbrauchsunabhängige Kostenverteilung vor. Ob die Gemeinschaftsordnung auch insoweit abgeändert werden sollte, lasse sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen. Es entspreche zudem nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Eigentümerin über die Alternativen für die Gaststätte entscheiden zu lassen. Es sei überhaupt nicht erkennbar, welche Alternativen zur Verfügung stünden und in welcher Weise die Eigentümerin hierüber entscheiden solle. Es entspreche auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, Fragen der Kostenverteilung einem einzelnen Eigentümer zu übertragen (BayObLG, 2Z BR 159/03).