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Diesbezüglich wird ihm jedoch eine Überlegungsfrist zugebilligt, innerhalb derer er prüfen kann, ob ihm gegen dem Mieter aus dem beendeten Mietverhältnis Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache o.ä. zustehen.<br />
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Solche können beispielsweise durch die Beschädigung des Mietobjektes durch den Mieter begründet sein. Wie lange diese Überlegungsfrist tatsächlich andauern kann, innerhalb derer der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Kaution an den Mieter zurückzuzahlen wird seitens der Gerichte unterschiedlich beantwortet. In der Regel wird dem Vermieter aber eine 6-monatige Überlegungsfrist zugebilligt. <br />
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Achtung:<br />
Zahlt der Vermieter die Kaution vorbehaltlos nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurück, so erlöschen damit auch Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter. <br />
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Hat der Vermieter zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch keine Nebenkostenabrechnung bezüglich dieses beendeten Mietverhältnisses erstellt, wozu er grundsätzlich vor Ablauf des üblichen Abrechnungszeitraums auch nicht verpflichtet ist, so hat er die Möglichkeit, einen Teil der Kaution bis zur endgültigen Abrechnung der Nebenkosten zurückzubehalten. Insoweit wird aber davon ausgegangen, dass die Nebenkostenabrechnung und damit auch die Zurückbehaltung eines Teiles der Kaution spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes möglich ist. <br />
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Während eines laufenden Mietverhältnisses hat der Vermieter die Möglichkeit, sich bezüglich aller offenen Forderungen gegenüber dem Mieter aus der Kaution zu bedienen. Er hat sodann gegenüber dem Mieter den weiteren Anspruch, dass dieser die Kaution bis zur Höhe der vertraglichen Vereinbarung wieder auffüllt.<br />
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Diesen Anspruch seitens des Vermieters, die Kaution bis zur Höhe der vertraglichen Vereinbarung von Seiten des Mieters wieder aufzufüllen, steht ihm auch noch während der 6-monatigen Überlegungsfrist nach Beendigung des Mietverhältnisses zu.<br />
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