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Umlage von Aufzugskosten
Können bei der Vermietung von Wohnraum Kosten der Überwachung und Notrufbereitschaft über Standleitung als Betriebskosten des maschinellen Personenaufzuges auf die Mieter umgelegt werden? Soweit die Mietvertragsparteien den Mieter wirksam verpflichtet haben, sämtliche Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung zu tragen, sieht das Landgericht Gera in seinem Urteil vom 31.01.2001 (Aktenzeichen: 1 S 185/00) keine Bedenken, auch diese zuvor genannten Kosten umzulegen.
Die Kosten für die Anmietung einer Überwachungsanlage sind als Kosten des Betriebes des maschinellen Personenaufzuges grundsätzlich umlagefähige Nebenkosten, sie sind darüber hinaus für den Betrieb eines Aufzuges notwendig, da der Vermieter gemäß § 20 Aufzugsverordnung zur Bereitstellung einer Überwachung der Aufzüge mit Notrufmöglichkeit verpflichtet ist. Insoweit stellen die Kosten der Überwachung, Beaufsichtigung und Bedienung der Anlage dar und sind nicht etwa Anschaffungskosten einer Aufzugsanlage.
LG Gera, Urteil vom 31.01.2001, Aktenzeichen 1 S/185/00.