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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich wohne seit dem 1.09.02 in einer 2 Zimmerwohnung OG mit Balkon. Meine Vermieterin, der das Haus gehörte und auch in dem Haus lebte, ist vor 2 Wochen verstorben.
In diesem Haus wohnen auch noch 2 zusätzliche Mieter. Das Haus wurde von der Schwester der verstorbenen Vermieterin übernommen. Mein Frage, ist es rechtmäßig das die neue Vermieterin einen neuen Mietvertrag aufsetzen darf? Ich habe die Wohnung damals unter der Voraussetzung bezogen das keine Gartenarbeit notwendig ist, da zu meiner Wohnung nur ein Balkon gehört.(im aktuellen Mietvertrag steht Gartenpflege übernimmt der Vermieter.) Die frühere Vermieterin kümmerte sich immer um die Gartenpflege. Kann die neue Vermieterin nun die Rausgabe meines derzeitigen Mietvertrags verlangen, um einen neuen auszuhändigen??? Wie ich erfahren habe, möchte sie anscheinend das alle Mieter in Zukunft per Mietvertrag verpflichtet werden die Gartenpflege zu übernehmen.

Ausserdem wüsste ich gerne, ob im eventuell neuen Mietvertrag Schneedienst eingetragen werden darf, wenn im vorherigen dies nicht aufgeführt war. Ist für den Schneedienst nicht immer der Mieter verantwortlich der unten wohnt???

Über eine baldige Antwort von Euch wäre ich sehr dankbar. Gruß Ingo
Stichwörter: neuer + rechtmäßig + mietvertrag

1 Kommentar zu „Neuer Mietvertrag rechtmäßig ?”

Tomraid Experte!

Hallo Ingo,

folgendes kann ich dir mitteilen:

Nach dem Tod des Vermieters wird das Mietverhältnis mit den Erben des Vermieters in der bestehenden Form fortgesetzt. Die Erben können daher vom Mieter nicht den Abschluss eines neuen (i. d. R. ungünstigeren) Mietvertrages verlangen.
Bevor Sie jedoch die weiteren Mieten nun an den Sohn des Verstorbenen bezahlen, lassen Sie sich bitte den Erbschein vorlegen, damit Sie sichergehen können, dass dieser auch Erbe und neuer Vermieter geworden ist. Bis zur endgültigen Klärung haben Sie die Möglichkeit, die Mietzinszahlungen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.

Das zum Thema neuer MV.

Änderungen im neuen Vertrag können anders bestimmt werden.

Üblich ist es jedoch, dass im § 2 BetrKV die Mieter derartige Verpflichtungen bezahlen müssen. Also Umlage ist.

Das mit dem Erdgeschoß darfst du getröst im Müll schmeissen..bzw. vergessen <!-- s :wink: --><!-- s :wink: -->

MfG

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