Tomraid
Hallo Ingo,
folgendes kann ich dir mitteilen:
Nach dem Tod des Vermieters wird das Mietverhältnis mit den Erben des Vermieters in der bestehenden Form fortgesetzt. Die Erben können daher vom Mieter nicht den Abschluss eines neuen (i. d. R. ungünstigeren) Mietvertrages verlangen.
Bevor Sie jedoch die weiteren Mieten nun an den Sohn des Verstorbenen bezahlen, lassen Sie sich bitte den Erbschein vorlegen, damit Sie sichergehen können, dass dieser auch Erbe und neuer Vermieter geworden ist. Bis zur endgültigen Klärung haben Sie die Möglichkeit, die Mietzinszahlungen bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen.
Das zum Thema neuer MV.
Änderungen im neuen Vertrag können anders bestimmt werden.
Üblich ist es jedoch, dass im § 2 BetrKV die Mieter derartige Verpflichtungen bezahlen müssen. Also Umlage ist.
Das mit dem Erdgeschoß darfst du getröst im Müll schmeissen..bzw. vergessen <!-- s --><!-- s -->
MfG