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Umstellung von Bruttokaltmiete auf Nettokaltmiete
Wurde bei Vertragsabschluß eine Bruttokaltmiete vereinbart, kann der Vermieter nur mit Zustimmung des Mieters die Mietzahlung auf Nettokaltmiete plus Betriebskostenvorauszahlung umstellen. (AG Berlin Charlottenburg, Az. 23a C 234/99, aus: MM 4/00, S. 39; AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Az. 6 C 523/00, aus: MM 7+8/02, S. 10)
Wurde vom Mieter nur allgemein einer Umstellung von Bruttokaltmiete auf Nettokaltmiete mit Betriebskostenvorschuss zugestimmt, ohne dass eine konkrete Nettokaltmiete und ein bestimmter Betriebskostenvorschuss der Zustimmung zugrunde gelegt wurden, so sind spätere Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unwirksam, wenn sie von einer Nettokaltmiete ausgehen. (LG Berlin, Az. 65 S 177/99, aus: GE 23/00, S. 1622)