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Unterhaltsänderung bei Tätigkeitswechsel
Die Unterhaltspflicht eines geschiedenen Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Ehescheidungsurteils. Einkommenssteigerungen, die auf einen unerwarteten beruflichen Aufstieg nach der Ehescheidung zurückzuführen sind (so genannter Karrieresprung), sind bei der Bemessung der Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen.
Nicht jede positive Veränderung der Einkommensverhältnisse stellt jedoch eine derart unerwartete Entwicklung dar. So verneinte das Oberlandesgericht Köln das Vorliegen eines „Karrieresprungs“ bei einem Kraftfahrer, der nach der Scheidung vom Nahverkehr in den Fernverkehr wechselte und wegen längerer Arbeitszeiten und besonderer Zuschläge erheblich mehr verdiente. Im Ergebnis muss der nun besser verdienende Fernfahrer seiner geschiedenen Ehefrau auch entsprechend mehr Unterhalt bezahlen.
Urteil des OLG Köln vom 16.03.2001
25 UF 222/00
FamRZ 2001, 1374