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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ich habe die Betriebskostenabrechnung für 2004 erhalten.
Die Hausmeisterkosten in Höhe 106.041,97 Euro für das gesamte Gebiet (ohne Reinigung und Ersatzfirmen) sind um 200 % gestiegen (2003: 37.331,22 Euro). Die Kostensteigerung wurde damit begründet, dass mit dem Hauswart eine Arbeitsteilzeitvereinbarung im Jahre 2003 abgeschlossen wurde und die Kostensteigerung durch den Einsatz eines anderen Hauswartes während der Freistellungsphase begründet sei.

Ist dies rechtlich möglich?
Stichwörter: hausmeister + zwei + bezahlen

5 Kommentare zu „Zwei Hausmeister bezahlen?”

Susanne Experte!

Das ist aber Arbeitsrecht und kein Mietrecht!

bukari

Wieso ist das Arbeitsrecht? Es geht doch um meine total überhöhte Betriebskostenabrechnung.

Berit

Susanne Experte!

Offensichtlich teilen sich hier 2 Teilzeitarbeiter eine Stelle. Um das nachzuprüfen, müsste man die Arbeitsverträge kennen....oder der Vermieter müsste nachweisen, dass eine Vollzeitkraft nicht mehr Kosten würde.
Da geht es aber um das Gebot der Wirtschaftlichkeit.
Würde also eine Vollzeitkraft preiswerter sein, so würde er mit den Teilzeitkräften gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstossen.

Gast Experte!

Ich habe mich wohl falsch ausgedrückt.
Altersteilzeit (ATZ) bedeutet, dass ältere Arbeitnehmer (ab 55 Jahre) maximal für 5 Jahre Altersteilzeit in Anspruch nehmen können und danach in Rente gehen. Dies bedeutet wiederum z.B. bei 5 Jahren ATZ, dass er die Hälfte der Zeit (also 2,5 Jahre) arbeiten muss und 80 % seines Geldes erhält. Die anderen 2,5 Jahre er von der Arbeit freigestellt und bekommt ebenfalls 80 % seines Geldes bis er in Rente geht (so eine Art Sabbat-Jahr wie im öffentlichen Dienst).
Und in der Zeit der sogenannten Freistellung unseres Hausmeisters wurde ein neuer Hausmeister eingestellt, der voll bezahlt wird.
Demzufolge bezahlen wir 2 Hausmeister, einer der nicht mehr arbeitet und trotzdem Geld erhält und einer, der voll arbeitet.

Susanne Experte!

Lesen Sie nochmal Ihr Eingangsposting, von ATZ war nie die Rede.
Die grundsätzliche Frage ist trotzdem immer noch, inwiefern dies mit dem Gebot der Wirtschaftslichkeit zusammen spielt. So einen eklatanten Kostenanstieg würde ich durch einen RA für Mietrecht prüfen lassen, der auch mitteilen kann, ob dies so erlaubt ist oder nicht.

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