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Untervermietung liegt vor, wenn der Mieter einen Teil der Wohnung oder die ganze Wohnung einem Dritten zum selbständigen Gebrauch überläßt. Ohne Genehmigung des Vermieters ist eine Untervermietung nicht möglich. Besteht für den Mieter nach Abschluß des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Vgl. § .