Balkonexperte 31.03.2011 16:22
Damit Sie nicht auf dumme Gedanken kommen, sollten Sie sich die rechtlichen Folgen in diesem Link zu Herzen nehmen:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/u1/untermiet.htm
mono 31.03.2011 17:34
Vorweg:
Sind Sie alleiniger Vertragspartner oder steht Ihre Freundin auch als Hauptmieterin im Vertrag ?
Zum Sachverhalt i.e.S.:
M.E. haben Sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Erstens ist es Wohnraummietrecht nicht möglich, eine Untervermietung generell abzulehnen bzs. wirksam vertraglich auszuschließen ( § 553 BGB ). Zweitens liegen, soweit man das aus den getätigten Angaben herauslesen kann, die entsprechenden Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis vor. Diese sind im Einzelnen:
1. Sie möchten nur einen Teil Ihrer selbst genutzten Wohnung untervermieten.
2. Sie haben ein berechtigtes Interesse (Wohnung ist aus finanziellen Gründen für sie alleine nicht haltbar)
3. Ihr berechtigtes Interesse ist nach Abschluss des MV entstanden
4. und das dürfte eventuell ein Hinderungsgrund sein: Es darf kein Ablehnungsgrund in der Person des Untermieters vorliegen ( z.B. negative Mietschuldenfreiheitsbescheinigung)
5. Die Wohnung darf durch die Untervermietung nicht überbelegt sein - hier unproblematisch.
Einer Sache sollten Sie sich noch bewusst sein: Mit dem Untermietverhältnis werden sie selbst Vermieter mit allen sich daraus ergebenden Rechtebn und Pflichten.
Darkwizard 31.03.2011 18:47
Ah danke für diese fundierte Antwort, also meine Freundin steht tatsächlich mit im Mietvertrag.
Also die Vorraussetzungen müsste ich eigentlich erfüllen, jedoch möchte ich in 5-6 Monaten selber auch ausziehen von daher habe ich mir gedacht wäre es das einfachste ich vermiete das eine Zimmer unter und schließe einen Zwischenmietvertrag ab.
In einem anderem Forum wurde mir gesagt die Folgen wären, wenn der Vermieter dies erfährt, "Der Vermieter kann die Untervermietung per Abmahnung verbieten und bei Nichtbefolgen eine fristlose Kündigung aussprechen"
Hm ich glaube dies nehme ich in Kauf, da der Eigentümer anscheinend nur jemanden mit in den Vertrag aufnehmen will und die Untervermietung verweigert. Ich denke frühstens dürfte der Eigentümer bzw. die Vertreter davon erfahren, wenn ich kündige und sie die Wohnung anderen Interessenten zeigen möchten. Die Frage ist natürlich, wie schnell ich dann nach einer Abmahnung und einer Fristlosen Kündigung ausziehen muss.
mono 31.03.2011 19:22
Ah danke für diese fundierte Antwort, also meine Freundin steht tatsächlich mit im Mietvertrag.
Ihnen muss klar sein, dass das Mietverhältnis nur von Ihnen Beiden wirksam gekündigt werden kann. Ihre Freundin kann zwar ausziehen, bleibt aber trotzdem Mietvertragspartei. Im Hinblick auf Ihr geplantes Vorgehen bleibt festzuhalten, dass eventuell aus der fristlosen Kündigung resultierende Schadensersatzansprüche sich ebenfalls gegen Ihre Freundin richten werden, da Sie gesamtschuldnerisch aus dem Vertragsverhältnis haften.
{b]Die Frage ist natürlich, wie schnell ich dann nach einer Abmahnung und einer Fristlosen Kündigung ausziehen muss.
Ziemlich schnell. Die im Rahmen der fristlosen Kündigung gesetzte Ziehfrist beträgt ca. 14 Tage. Sollten Sie die Wohnung zum Stichtag nicht geräumt in vertragsgemäßem Zustand herausgegeben haben, müssen Sie sich im Extremfall darauf gefasst machen, dass der Vermieter Schadensersatz in Form von Nutzungsentschädigung geltend machen und eventuell auf Herausgabe/ Räumung klagen wird, was für Sie mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein kann.
An Ihrer Stelle würde ich dem VM mit Hinweis auf seine Zustimmungspflicht (Voraussetzungen liegen vor), entweder dazu bewegen:
a) die Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen oder
b) zumindest Ihre Freundin via Nachtrag zum MV aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen ( eher unwahrscheinlich, das sie sich die Wohnung alleinen nicht leisten können )
Es gilt außerdem folgendes zu beachten:
Kündigt Ihnen der VM auf Grund des vertragswidrigen Verhaltens, hier: nicht genehmigte Untervermietung, erwirbt Ihr Untermieter eventuell ebenfalls Schadenersatzansprüche gegen Sie, da sich die Räumungsklage ebenso auf Ihren Untermieter erstrecken wird.
Ich möchte an dieser Stelle betonen, dass Vorgenanntes lediglich meine persönliche Meinung wiederspiegelt und in keinem Fall als Rechtsberatung zu verstehen ist.
Darkwizard 31.03.2011 19:41
Hm dann muss ich wohl doch mal in Ruhe recherchieren, da die Vermietung bestimmt nicht so einfach die Zustimmung zur Untervermietung erteilt. Sollte ich jemanden finden, für den es kein Problem darstellt, für kurze Zeit mit in den Vertrag aufgenommen zu werden, wäre das natürlich auch eine Lösung, allerdings seh ich dies nicht wirklich ein, da es ja so aussieht, als müsste der Vermieter einer Untervermietung zustimmen. Das hätte auch den Vorteil, dass der Untermieter keine Kündigungsfristen beachten müsste.
mono 31.03.2011 19:56
Ich rate Ihnen dringend, sich diezbezüglich, eventuell beim örtlichen Mieterverein, beraten zu lassen.
Es ist nicht böse gemeint, aber mit Ihren mangelnden rechtlichen Kenntnissen werden sich sich höchstwahrscheinlich Probleme einhandeln, entweder mit Ihrem Ver- oder Untermieter. Sorgen Sie wenigstens dafür, dass Ihre Freundin aus dem Mietverhältnis entlassen wird.
Grundsätzlich sei noch einmal betont, dass Ihr Untervermietbegehren definitiv durchsetzbar ist. Alle anderen "Alternativen" sollten sie im eigenen Interesse vergessen.
Darkwizard 31.03.2011 19:58
Danke für die Antwort, ich werde es genau so machen
Darkwizard 31.03.2011 20:26
Nach kleiner Recherche bei Beckonline in diversen Kommentaren sehe ich mich hier auch recht deutlich im Recht