Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
julemeka hat diese Frage gestellt
Hallo
Ich lebe mit meinen 2 kindern in einer 65qm Wohnung und 3,5 zimmer für mich sind das 4 zimmer. Ich habe ein schlafzimmer,2Kinderzimmer,Wohnzimmer,Küche und Bad. durch das eine zimmer kommt man parktisch in mein schlafzimmer wo ein bett und schrank steht und ein fenster hat. denke er meint das als halbes zimmer.Nun wollte der vater meines Sohnes zu mir ziehen. dies hat mein vermieter verweigert mit der begründung dies wäre überbelegt. Meine Schwester hatte auch mal ein jahr bei mir gewohnt und da sagte er nix davon auch rätselhast ist das meine nachbarin zu 5 in einer 4 zimmer wohnung lebt mmit 70 qm
Meine Frage nun ist das bei mir nun überbelegt oder nicht.

bin für eure antworten sehr dankbar

6 Kommentare zu „Zuzug meines Lebensgefährten”

Balkonexperte Experte! 16.12.2010 09:05

Ob es bei Ihnen überbelegt ist, lässt sich ohne eine entsprechende Kristallkugel nicht beantworten.

Aber, Ihr Vermieter muss zwar gefragt werden, kann diese Erlaubnis nur sehr schwer verweigern.

Lesen Sie bitte hier: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/l1/lebensgefaehrte.htm

Bladder Experte! 16.12.2010 09:32

Die Erlaubnis kann der Vermieter nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person für ihn, etwa wegen einer Überbelegung der Wohnung, unzumutbar ist.

Die allgemeine Rechtsprechung geht von einem Platzbedarf von ca. 6m²/pro Kind und ca. 10m²/pro Erwachsenem aus.

Immer müssen die Vermieterinteressen durch die Überbelegung erheblich beeinträchtigt sein ( BVerfG Beschluß vom 18. Oktober 1993, Az: 1 BvR 1335/93). Das ist dann z. B. der Fall, wenn die bauliche Substanz unter der Überbelegung leidet.
Das sollte der Vermieter in seiner Ablehnung berücksichtigen.

julemeka 16.12.2010 10:04

hmm unter meinem freund wird die bauliche substanz ja wohl kaum leiden. Zumal die nachbarswohnung 70qm wie gesagt von 5 personen bewohnt wird und 2 katzen da leidet sie nicht aber unter meinem freund dann ich finde das sieht stark nach schikane mir gegenüber aus

mono Experte! 16.12.2010 19:15

1. Die Wohnung ist dadurch nicht überbelegt

2. Eine Erlaunis ist nicht notwendig. Der Zuzug eines Lebensgefährten ist lediglich anzeigepflichtifg. Der VM hat hiergegen so gut wie keine rechtliche Handhabe.

Bladder Experte! 17.12.2010 05:38

Also, ganz sooo einfach ist die Angelegenheit nicht!

Für die Feststellung der Überbelegung einer Wohnung gibt es (noch) keine feste Regeln. Daher ist die pauschale Aussage von mono, auch in Unkenntnis der örtlichen Gegebenheiten, unvorsichtig.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 371/02 klargestellt, dass der Mieter einer Wohnung der - im Regelfall zu erteilenden - Erlaubnis des Vermieters bedarf, wenn er seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will.

Nach Ansicht des BGH ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache, z.B. einer gemieteten Wohnung, einem Dritten zu überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für den Bereich des Wohnungsmietrechts ist als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift - anders als Familienangehörige oder Besucher des Mieters - auch der Lebensgefährte (-in) anzusehen.

Der Mieter hat jedoch in § 553 Abs 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Lebensgefährten (-in) in die Wohnung, sofern die Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Als "berechtigtes Interesse" reicht der - auf höchstpersönlichen Motiven beruhende und deshalb nicht näher zu begründende - Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, in aller Regel aus.

Aus diesen rechtlichen Hinweisen kann man folgern, dass eine Erlaubnispflicht vorliegt und der der Vermieter unter ganz bestimmten Voraussetzung die Erlaubnis verweigern kann.

mono Experte! 17.12.2010 07:07

Hey Bladder,

danke für Deine Ausführungen. Dem Wortlaut der Entscheidungsgründe nach hast Du im i.w.S. selbstverständlich recht. Die von mir vertretene Auffassung basiert auf der vorhergehenden Rechtssprechung der Oberlandesgerichte vor der Mietrechtsreform.

In der Sache läuft es allerdings auf das selbe hinaus.Zwar ist Dritter im Sinne des § 540 BGB zunächst jeder, der nicht Partei des Mietvertrages ist, jedoch ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter
dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung stehenden persönlichen Beziehung hiervon ausgenommen - so zumindest der BGH und stimmen im Palandt.

Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit und das daraus hergeleitete Recht auf ungehinderte Gestaltung
des persönlichen Lebensbereiches innerhalb der Wohnung gebieten es gleichfalls nicht, die entwickelten
Grundsätze über den vom Erlaubnisvorbehalt des § 540 BGB ausgenommenen Personenkreis auf den Lebensgefährten auszudehnen.

Deshalb auch der i.d.R einklagbare Anschluss. Halten wir fest, dass auch die Regelung nach der Mietrechtsreform, konkretisiert durch das von Dir rezitierte Urteil, regelmäßig darauf hinauslaufen wird, dass ein Zuzug eines Lebensgefährten vom VM mit keiner substantiierten Bergründung versagt werden kann.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.