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Unzulässig lange Mietverträge über Verbrauchserfassungsgeräte
Die in Mietverträgen zwischen einem Unternehmen, das Messung, Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten durchführt, und den Mietern seiner Erfassungsgeräte enthaltene Vertragsklausel, wonach die Laufzeit der Gerätemiete zehn Jahre beträgt und sich erneut um zehn Jahre verlängert, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird, ist nach Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wegen unangemessener Kundenbenachteiligung unwirksam.
Eine derartige Laufzeitregelung hindert die Verbraucher daran, zu einem anderen - eventuell auch günstigeren - Mitbewerber zu wechseln oder auf etwaige technische Neuerungen umzusteigen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 31.03.2005
1 U 230/04
Pressemitteilung des OLG Frankfurt/Main