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Schneefegen - wer ist dafür zuständig?<br />
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Grundsätzlich ist die Schnee- und Glatteisbeseitigung Aufgabe der Gemeinde.<br />
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Im Allgemeinen ist es aber so, dass die Gemeinden diese Verpflichtung der Räumung der Bürgersteige an die Anlieger (Hauseigentümer ) weitergeben. <br />
Die Hauseigentümer erlegen diese Aufgabe in der Regel ihren Mietern auf.<br />
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Das ist aber nur dann möglich, wenn zwischen Vermieter und Mieter über die Schnee- und Glatteisbeseitigung eine Vereinbarung getroffen wurde. Diese Vereinbarung kann in dem abgeschlossenen Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt sein - wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist.<br />
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In der Vereinbarung sollte zusätzlich geregelt sein, wer die Arbeitsgeräte und die Streumittel bezahlt. Ist keine Vereinbarung über die Kosten getroffen, ist der Vermieter dafür zuständig.<br />
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Eine nachträgliche, einseitige Verpflichtung des oder der Mieter zum Schneefegen ist nicht möglich. Das funktioniert nur, wenn beide Parteien (Vermieter und Mieter) damit einverstanden sind.<br />
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Wenn keine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung getroffen wurde, muß der Vermieter selbst an “die Schüppe”, oder den so genannten Winterdienst auf seine Kosten an ein Unternehmen übertragen.<br />
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Die oft verbreitete Auffassung, dass automatisch die Erdgeschoßmieter das Schneefegen übernehmen müssen, ist falsch.<br />
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Ist die Schnee- und Eisbeseitigung auf die im Haus lebenden Mieter übertragen, sollte ein ausgewogener Wechsel des Räumdienstes erfolgen. <br />
Das funktioniert am besten über eine “Schneekarte”: Ein Mieter erhält diese Karte am Anfang des Winters. Er kann die Karte an den nächsten Mieter weitergeben, sobald er den ersten Einsatz zur Schnee- und Glatteisbeseitigung durchgeführt hat. Dadurch ist gewährleistet, dass jede Mietpartei im Hause gleichmäßig an dem Winterdienst beteiligt wird.<br />
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Nach Auffassung der Gerichte ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Schnee- und Glatteisbeseitigung zwischen 7.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends gewährleistet ist. <br />
Der für den Winterdienst verantwortliche Mieter muß jedoch erst nach Ende des Schneefalls mit der Räumung beginnen. <br />
Ist der verantwortliche Mieter in dieser Zeit nicht in der Lage (zum Beispiel aus beruflichen Gründen) seiner Verpflichtung nachzukommen, muß er für einen Vertreter sorgen. Macht er das nicht, kann der Hauseigentümer auf Kosten des Mieters für Ersatz sorgen.<br />
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Kommt der für den Winterdienst verantwortliche Mieter seinen Verpflichtung nicht nach, muß er bei einem Schaden haften (Haftpflichtversicherung ?). Der Hauseigentümer wird jedoch nicht - auch wenn er das Schneefegen an die Mieter übertragen hat - aus seiner Verantwortung entlassen.<br />
Er hat die Aufgabe, die ordnungsgemäße Durchführung der Schnee- und Glatteisbeseitigung zu überwachen. <br />
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Das aktuelle Urteil: <br />
Erst ab 7.00 Uhr morgens muss bei Eis- und Schneeglätte ein Gehweg vor dem Haus gestreut sein.<br />
Es ist für den Vermieter nicht zumutbar, seine Nachtruhe vor 6.00 Uhr morgens zu unterbrechen, um den Gehweg zu streuen. (OLG Düsseldorf, Az 24 U 143/99)<br />
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- Aber vorsicht bei Eisregen (so genanntem Blitz-Eis):<br />
Hier muss der Verantwortliche sofort - auch mehrmals - rutschhemmendes Material streuen!<br />
Bei andauerndem Eis-Niederschlag sieht es wieder anders aus: Einem Urteil des OLG Schleswig (Az 11 U 14/2000) zu Folge, müssen erst innerhalb 40 Minuten nach Ende des Niederschlages die Wege abgestreut werden. <br />
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Achtung: Für eine Beurteilung der Rechtslage ist immer der Einzelfall entscheidend.<br />
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Weitere Urteile zur Schnee- und Glatteisbeseitigung:<br />
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1. Jeder Hauseigentümer ist dafür verantwortlich, daß die Zugangswege zum Gebäude bei Schnee- oder Eisglätte ausreichend gestreut werden. Überträgt er seine Streupflicht an Dritte, so hat er sicherzustellen, daß die Hilfskräfte ihre Aufgabe ordnungsgemäß erfüllen. Vernachlässigt er seine Verkehrssicherungspflicht, begibt er sich selbst "aufs Glatteis": Er läuft nämlich Gefahr, sich bei einem Unfall schadensersatzpflichtig zu machen und kräftig zur Kasse gebeten zu werden. So geschehen in einem Schadensersatzprozeß vor dem Oberlandesgericht Nürnberg. Verklagt war im konkreten Fall eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Vermieterin eines Mietshauses. Eine Hausfrau war auf dem spiegelglatten Zugangsweg gestürzt und hatte sich einen doppelten Knöchelbruch zugezogen. Weil sich die Gemeinde nach Meinung der Richter nicht genügend um die Verkehrssicherheit des Weges gekümmert hatte, verurteilt sie das Gericht zu 13.020 DM Schadensersatz. Außerdem muß die Kommune 2/3 aller künftigen Aufwendungen ersetzen, die aus dem Unfall noch entstehen werden. <br />
(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.7. 1996, Az. 4 U 398/96; rechtskräftig)<br />
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2. Weil sie eine vielbegangene Fußgängerbrücke nicht ausreichend gestreut hatte, verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg eine Gemeinde zur Zahlung von 6.000 DM Schmerzensgeld. Das Geld kommt einem Rentner zugute. Der 88jährige war am Ende eines schneeglatten Holzstegs ausgerutscht und gestürzt. Dabei erlitt er einen Sehnenriß am Knie, außerdem mehrere schmerzhafte Prellungen. Zwei Wochen lang mußte er stationär behandelt werden. Auch danach konnte er sich wochenlang nur mit Krücken fortbewegen. Nach Auffassung der OLG-Richter hätte sich die Gemeinde nicht damit begnügen dürfen, nur in der Mitte des 3 m breiten Stegs zu streuen. Weil am Brückenrand ein Geländer mit Handlauf angebracht war, wäre es vielmehr sinnvoll und erforderlich gewesen, auch entlang des Geländers zu streuen. Daß dies nicht geschehen ist, stellt einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar, heißt es in dem inzwischen rechtskräftigen Urteil. <br />
(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24.7.1996, Az. 4 U 1473/96; rechtskräftig) <br />
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3. Wird einem verkehrssicherungspflichtigen Amtsträger von einer kompetenten Stelle wie der Polizei eine vom Zustand der Fahrbahn ausgehende Gefährdung der Verkehrssicherheit gemeldet, so hat er den Verkehr durch Aufstellen geeigneter Schilder zu warnen, solange er nicht sicher sein kann, dass die Gefahrenmeldung zu Unrecht erfolgt ist. <br />
Der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass solche Verkehrsschilder die Verkehrsteilnehmer zu einem die Gefahr vermeidenden Verhalten veranlasst hätten. <br />
Oberlandesgericht Nürnberg,Urteil vom 27.9.2000, Az: 4 U 2350<br />