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Hallo,
Ich denke mal Buchungstechnisch ist da bestimmt noch was zu machen, das kann bestimmt in der Buchhaltung noch geändert werden.
Der Urlaub kann immer nur in dem Kalenderjahr, in dem er entstanden ist, gewährt und genommen werden. Nimmt der Arbeitnehmer folglich seinen Urlaub nicht bis zum 31.12., verfällt er ersatzlos.
Ausnahmsweise kann der Urlaubsanspruch in das Folgejahr übertragen werden, wenn entweder dringende betriebliche Gründe (z.B. erhöhter Arbeitsanfall, Personalengpass) oder Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z.B. Krankheit[/b:bc335]) die Übertragung rechtfertigen. Ein wirksam übertragener Urlaub muss bis spätestens zum 31.03. gewährt und genommen werden.
Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder einschlägige Tarifverträge können auch längere Übertragungsfristen vorsehen.
D.h., das Sie auf jedenfall noch bis zum 31.03.06 den alten Urlaub "abbauen" können/dürfen, das wäre wohl noch möglich und Ihr Chef wird es bestimmt hinkriegen, das die Tag die Sie nun genommen haben auf den alten Urlaub angerechnet werden...
Gruß