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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen,

unser AG (call Center) hat vor, Mitarbeitern aus der Technik, wegen evtl. bevorstehendem Umzug, den eingetragenen Urlaub im September nur unter Vorbehalt und unter Berücksichtigung der Übernahme der Stornokosten, zu genehmigen. Das heißt, wenn der Umzug an dem Wochenende stattfinden sollte, wo der Mitarbeiter Urlaub eingetragen hat, so wird diese Urlaubsgenehmigung zurückgezogen und der MA darf arbeiten kommen.
Meines Wissens ist doch solch eine Vereinbarung rechtsunwirksam und der AG darf einen bereits genehmigten Urlaub nicht wieder stornieren, es sei denn das der Zusammenbruch des Unternehmens dadurch bevorstehen würde.
Gibt es Ausnahmen, die dem AG die Möglichkeiten dazu gibt oder ist es generell nicht erlaubt?

Vielen Dank für euer Feedback
Stichwörter: vorbehalt + unter + urlaubsgenehmigung

3 Kommentare zu „Urlaubsgenehmigung unter Vorbehalt”

Panthercham aktiver Benutzer

spikelee,
da ihr einen betriebsrat habt, müsste dieser wissen wie zu verfahren ist.
grundsätzlich, falls der arbg den urlaub nicht gewährt, aber urlaub gebucht wurde, kommt der arbg für die kosten der stonierung auf.
dieses kann zum beispiel wichtig sein, wenn der betrieb nicht mehr läuft wenn bestimmte personen (leistungsträger) oder wie bei euch die techniker während des umzugs nicht anwesend sind.
stellt sich allerdings die frage in wie weit vorher wusste der arbg von dem umzug oder ihr ?
bist du selbst auch im betriebsrat ?

umzug ist ebenfalls eine betriebsänderung nach BetrVG § 111.
hier müsste euer betriebsrat eigentlich schon gehandelt haben.
wenn nicht, lässt er sich über den tisch ziehen.
hat ein interessensausglich nicht stattgefunden könnt ihr euch individualrechtlich nach BetrVG § 113 einen nachteilsausgleich beim arbeitsgericht geltend machen.
jeder an für sich, kollektiv geht da nicht.
im nachteilsausgleich wäre eine entschädigung, einmalig für nachteile vom arbg zu zahlen wie weitere entfernung des arbeitsplatzes etc.
die grenze liegt schon beim umzug auf die andere strassenseite... aber 4 km werden meist annerkannt.

zum urlaub :

Rückruf aus dem Urlaub
Hat der AG den AN zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den AN nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG, BAG v. 20.6.2000 - 9 AZR 405/99).

zum andern, werden urlaubspläne bei euch gemacht ?
die müssten vom br und arbg unterzeichnet sein !

bis bald-..

Spikelee

Guten morgen Panthercham,

hast recht, bin selbst im BR. Allerdings sind wir erst 2 Jahre im Amt und sind natürlich noch nicht sooo fit in dieser Thematik wie eigentlich gewünscht.
<!-- s :( --><!-- s :( -->
Der Umzug ist zwar schon seit sehr langer Zeit bekannt, allerdings hatte er sich immer wieder verschoben. Selbst jetzt noch wird darüber verhandelt wann denn nun der eigentliche Umzugstag sein soll, da dem Mandant, für den wir arbeiten, das Gebäude gehört und sich die Gesellschafter bis dato noch nicht einig sind, deswegen haben wir noch keinen definitiven Umzugstag.
Ein Interessensausgleich haben wir noch nicht entworfen, da der Umzug noch nicht 100%ig feststeht.
Uns ist bekannt das solch eine Vereinbarung gegen zwingendes Urlaubsrecht verstößt, jedoch hatten wir am Montag, zusammen mit dem AG eine eigentlich akzeptabelere Lösung getroffen, welche er am Dienstag komplett widerrufen hat und dem MA, den es betrifft, einen Vorschlag unterbreitet, welche wir gar nicht vereinbart haben.
Nun ist es so, das es tatsächlich so ist, das der Umzug ohne diesen Techniker nicht klappen wird. Somit, denke ich, ist für den AG eine betriebliche Notwendigkeit gegeben und dies spielt er aus. Ist nur die Frage ob dies wirklich so ist, da noch kein fester Termin vorliegt.
Ich denke, das wir den AG auf das zwingende Urlaubsrecht nochmals aufmerksam machen werden und wenn er damit nicht einverstanden sein sollte, werden wir dann wohl damit rechnen müssen, das er denn §100 BetrVG anwenden wird.
Was denkst Du?

Gruß <!-- s :lol: --><!-- s :lol: -->

Panthercham aktiver Benutzer

was hat den betrvg § 100 damit zu tun ?
ihr habt doch keine einstellung nach betrvg § 99 verweigert.
wäre dieses der fall könnte der arbg den betrvg § 100 einsetzen, aber so nicht.
ich bin brv und habe im ersten jahr schon betrvg 1-3 sowie arbr 1-3 gemacht.
später noch rhetorik 1-3, welches mit meiner schreibweise nix zu tun hat <!-- s :) --><!-- s :) --> ,sowie interessensausgleich und sozialplan.
seht zu das ihr als br fit werdet <!-- s ;) --><!-- s ;) -->.
bedauerlich, das ihr mit dem arbg dinge aushandelt und er am nächsten tag anders agiert.
hier würde ich mal betrvg § 2 ins spiel bringen
haltet unbedingt alles schriftlich fest, das hilft euch schon mal die gelbe karte zu zeigen... und keine angst davor.
als ich das erste mal dem arbg gedroht habe mit einer ordnungswidriegkeit meinte er wir könnte ihm nicht drohen *lacht
er wurde des besseren belehrt, danach klappt die zusammenarbeit besser für ein paar monate <!-- s ;) --><!-- s ;) -->.
hattet ihr monatsgespräch bei dem verhandeln oder war ein br von euch alleine beim chef ?

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