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Verdachtskündigung nach Suspendierung
Eine Bank schloss mit einem Kundenberater einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung. Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war, dass der Bankangestellte durch eine Nachlässigkeit einen Scheckbetrug in erheblicher Höhe ermöglicht hatte. Der Mitarbeiter wurde für das verbleibende dreiviertel Jahr von der Arbeit suspendiert. Wenige Monate später wurde eine weitere Unregelmäßigkeit entdeckt. Der Kundenberater geriet nunmehr in den dringenden Verdacht, mehr als 50.000 DM zum Nachteil einer Kundin unterschlagen zu haben. Daraufhin kündigte die Bank fristlos. Der Angestellte wies den Verdacht der Unterschlagung von sich und erhob gegen die Kündigung Klage. Diese wurde schließlich vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen.
Die Erfurter Richter meinten, ein derart schwerwiegender Verdacht sei geeignet, das bei einem Kundenbetreuer einer Bank unerlässliche Vertrauen des Arbeitgebers in dessen Ehrlichkeit zu zerstören und damit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar zu machen. Auch die unwiderrufliche Freistellung des Angestellten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand der außerordentlichen Verdachtskündigung nicht entgegen. Es war der Bank insbesondere nicht zuzumuten, an den Mitarbeiter bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitere Gehalts- und Abfindungszahlungen in ganz erheblicher Höhe zu erbringen, obwohl das Vertrauensverhältnis wegen des Verdachts einer Straftat endgültig zerstört war.
Urteil des BAG vom 05.04.2001
2 A ZR 217/00