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Vermieter darf sich beim Bauherrn schadlos halten<br />
Die lauten Bauarbeiten im Einkaufszentrum gegenüber gingen dem Mieter einer Wohnung auf den Geist. Er kürzte die Miete um 20 Prozent. Der Vermieter fand sich damit ab, wollte aber den Verlust der Einnahmen nicht selbst tragen. Vom Eigentümer der künftigen Einkaufsmeile forderte er Ersatz. <br />
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Das Landgericht Hamburg bestätigte den Anspruch des Vermieters, wenn auch nicht in voller Höhe der Mietminderung (327 S 97/9
. Sein Grundstück sei durch den Baustellenlärm erheblich beeinträchtigt. Zwar seien die Arbeiten auf dem als Baugrundstück ausgewiesenen Areal genehmigt. Trotzdem müsse aber der Bauherr, wenn bedingt durch den Baulärm der Vermieter einer gegenüber liegenden Wohnung Einbußen erleide, einen angemessenen Ausgleich zahlen. <br />
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Hier stellt sich natürlich sofort die Frage, was als "angemessen" anzusehen ist. Für das Landgericht war jedenfalls "das zumutbare Maß der Ertragsverluste" bei einer Mietminderung von etwa sechs Prozent erreicht, was etwa der durchschnittlichen Nettorendite bei Wohnungsvermietungen in Hamburg entspricht. Mieteinbußen über diese Grenze hinaus - also die restlichen 14 Prozent der monatlichen Mietminderung - seien zu entschädigen. <br />
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Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Dezember 1998 - 327 S 97/98 <br />
Quelle:Buhl-Data